Artikel 1 VO (EU) 2012/1217
(1) Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union und des Protokolls über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie zur Festlegung aller anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Rechtswirkungen der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.