Präambel VO (EU) 2012/1218

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” ) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
(2)
Mit seinem Beschluss 2012/792/EU vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch(3) (im Folgenden „Abkommen” ) genehmigte der Rat die Abkommen im Namen der Union, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.
(3)
Die Abkommen wurden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur ausgehandelt.
(4)
In der neuesten Fassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission(4) festgelegt ist, sind die Zolltarifpositionen 16 023 940 und 16 023 980 zu einer neuen Zolltarifposition 16 023 985 zusammengefasst worden. Dieser neuen Situation wird im Anhang der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen.
(5)
Die autonomen Zollsätze für die Tarifpositionen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, sind derzeit in einer Höhe festgesetzt, die unter den neuen vertragsmäßigen Zollsätzen liegt, die sich aus der Änderung der Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 ergeben. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden jedoch die autonomen Zollsätze angewendet, wenn sie unter den vertragsmäßigen Zollsätzen liegen.
(6)
Daher sollte der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte autonome Zollsatz auf die Höhe des vertragsmäßigen Zollsatzes angehoben werden.
(7)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2012.

(2)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)

Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.