Artikel 3 VO (EU) 2012/1220
(1) Die Kommission prüft umgehend, ob am 30. September des betreffenden Kalenderjahres bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so gilt das im Anhang festgelegte jährliche Zollkontingent automatisch als um 20 % erhöht. Das erhöhte Zollkontingent ist der auf dieses Fischereierzeugnis in dem betreffenden Kalenderjahr anwendbare Zollkontingent.
(2) Auf Anfrage mindestens eines Mitgliedstaats und unbeschadet des Absatzes 1 überprüft die Kommission, ob bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent vor dem 30. September zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(4) Ein gemäß dem Absatz 1 erhöhtes Zollkontingent darf in dem betreffenden Kalenderjahr nicht weiter erhöht werden.
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