Präambel VO (EU) 2012/1220

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Der Selbstversorgungsgrad der Union ist von 57 % auf 38 % zurückgegangen. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Zölle auf eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in der Union sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem Markt der Union berücksichtigt werden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1062/2009(1) eröffnete und verwaltete der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2010 bis 2012. Da der Anwendungszeitraum diese Verordnung am 31. Dezember 2012 ausläuft, ist es wichtig, die darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum von 2013 bis 2015 fortzuschreiben.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(2) wird derzeit vor dem Hintergrund der Reform der gemeinsamen Fischereipolitik überarbeitet. Mit dieser Verordnung werden Zollaussetzungen für bestimmte Fischereierzeugnisse eingeführt. Im Interesse der Kohärenz des Systems und zur Vereinfachung der Verfahren der autonomen Präferenzen der Union für Fischereierzeugnisse sollte eine Anzahl autonomer Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ersetzt, und die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entsprechend geändert werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, damit eine ausreichende Versorgung der Union mit rohen Fischereierzeugnissen sichergestellt ist, und um die Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Einfuhren zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse(3) enthält eine begrenzte Anzahl von Aussetzungen für Fischereierzeugnisse. Im Interesse der Kohärenz des Systems und zur Vereinfachung der Verfahren der autonomen Präferenzen der Union für Fischereierzeugnisse sollten eine Anzahl autonomer Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ersetzt. Daraufhin sollte die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 entsprechend geändert werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, damit eine ausreichende Versorgung der Union mit rohen Fischereierzeugnissen sichergestellt ist, und um die Vorhersehbarkeit und Kontinuität von Einfuhren zu gewährleisten.
(5)
Es ist wichtig, die Versorgung der Fische verarbeitenden Industrie mit rohen Fischereierzeugnissen und somit Kontinuität bei Wachstum und Investitionen sicherzustellen, und ihr insbesondere die Anpassung an die Ersetzung von Aussetzungen durch Kontingente ohne Versorgungsunterbrechungen zu ermöglichen. Es ist daher angebracht, für bestimmte Fischereierzeugnisse, für die Aussetzungen gegolten haben, ein System einzurichten, welches unter bestimmten Umständen eine automatischen Erhöhung der anwendbaren Zollkontingente in Gang setzt.
(6)
Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Kontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind.
(7)
Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aus dem Kontingent die erforderlichen Mengen zu ziehen, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Kontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren.
(8)
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 8.

(2)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(3)

ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.