Präambel VO (EU) 2012/1234
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
- (2)
- Die erste EU-Liste von IUU-Fischereifahrzeugen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission(3) geändert.
- (3)
- Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.
- (4)
- Alle regionalen Fischereiorganisationen verfahren nach dem Grundsatz, eine Liste der IUU-Fischereifahrzeuge zu veröffentlichen und diese auf ihren Jahrestagungen zu aktualisieren(4).
- (5)
- Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
- (6)
- Die Kommission hat die auf den Jahrestagungen der regionalen Fischereiorganisationen aktualisierten Listen erhalten.
- (7)
- Da ein und dasselbe Schiff, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (2)
ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.
- (3)
ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.
- (4)
Letzte Aktualisierungen: CCAMLR: IUU-Liste 2011, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXX vom 24. Oktober bis 4. November 2011; SEAFO: in der IUU-Liste der SEAFO sind die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO enthalten; ICCAT: IUU-Liste 2012, verabschiedet auf der Jahrestagung im November 2011 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2012, verabschiedet auf der 83. Sitzung der ICCAT im Juni 2012; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2011-18, verabschiedet auf der 30. Jahrestagung im November 2011; NAFO: Liste 2012, verabschiedet auf der 33. Jahrestagung vom 19. bis 23. September 2011; WCPFC: WCPFC-Liste der IUU-Schiffe für 2012 vom 30. März 2012 (gültig ab 30. Mai 2012).
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