Präambel VO (EU) 2012/1234

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.
(2)
Die erste EU-Liste von IUU-Fischereifahrzeugen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission(3) geändert.
(3)
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.
(4)
Alle regionalen Fischereiorganisationen verfahren nach dem Grundsatz, eine Liste der IUU-Fischereifahrzeuge zu veröffentlichen und diese auf ihren Jahrestagungen zu aktualisieren(4).
(5)
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
(6)
Die Kommission hat die auf den Jahrestagungen der regionalen Fischereiorganisationen aktualisierten Listen erhalten.
(7)
Da ein und dasselbe Schiff, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)

Letzte Aktualisierungen: CCAMLR: IUU-Liste 2011, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXX vom 24. Oktober bis 4. November 2011; SEAFO: in der IUU-Liste der SEAFO sind die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO enthalten; ICCAT: IUU-Liste 2012, verabschiedet auf der Jahrestagung im November 2011 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2012, verabschiedet auf der 83. Sitzung der ICCAT im Juni 2012; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2011-18, verabschiedet auf der 30. Jahrestagung im November 2011; NAFO: Liste 2012, verabschiedet auf der 33. Jahrestagung vom 19. bis 23. September 2011; WCPFC: WCPFC-Liste der IUU-Schiffe für 2012 vom 30. März 2012 (gültig ab 30. Mai 2012).

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