Artikel 1 VO (EU) 2012/1236
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
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