ANHANG VO (EU) 2012/1239

Die Anhänge VI bis IX sowie der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang VI erhält Nummer 7 folgende Fassung:

7.
Auswertung des Ergebnisses

Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem zulässigen Grenzwert liegt. Die Prozentsätze betragen:

    bei Luftkühlung: 1,5 %,

    bei Luftsprühkühlung: 3,3 %,

    bei Tauchkühlung: 5,1 %.

    bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10: 1,5 %.

2.
In Anhang VII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

6.
Errechnung der Ergebnisse

6.1.
a)
Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm. Die Gesamtwassergewichte (W7) und Gesamtproteingewichte (RP7) der sieben untersuchten Schlachtkörper errechnen.
b)
Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %” und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %” der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert aP7/100 und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert bP7/100, beide ausgedrückt in Gramm.
6.2.
Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.
6.3.
Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:

Hähnchen: 3,53 × RPA + 23.

6.4.
a)
Luftkühlung

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 %(*), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42.

b)
Luftsprühkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 %(*), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,79 × RPA + 42.

c)
Tauchkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 %(*), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: WG = 3,93 × RPA + 42.

d)
andere Kühlmethoden oder eine Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10.

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 %(*), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen:WG = 3,65 × RPA + 42.

6.5.
Liegt der nach Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 6.4 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.

3.
In Anhang VIII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

6.
Errechnung der Ergebnisse

6.1.
a)
Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Teilstück entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm.

Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.

b)
Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %” und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %” der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert aP5/100 und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert bP5/100, beide ausgedrückt in Gramm.
6.2.
Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch 5 geteilt werden.
6.3.
Das nach diesem Verfahren ermittelte theoretische durchschnittliche W/RP-Verhältnis beträgt:

    Hähnchenbrustfilet und Hähnchenbrust: 3,19 ± 0,12,

    Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19,

    Putenbrustfilet und Putenbrust: 3,05 ± 0,15,

    Putenschenkel: 3,58 ± 0,15,

    entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.

6.4.
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Vorbereitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 %(**), so entspricht das nach diesem Verfahren ermittelte höchstzulässige W/RP-Verhältnis folgendem Wert:

Luftgekühlt Luftsprühgekühlt Tauchgekühlt
Hähnchenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Hähnchenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut 4,05 4,15 4,30
Putenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Putenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut 3,80 3,90 4,05
entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut 3,95 3,95 3,95

Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.

Liegt das gemäß Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke unter dem Verhältniswert gemäß Nummer 6.4, so gilt die kontrollierte Menge Geflügelteilstücke als konform.

4.
In Anhang IX wird folgende Nummer 11 angefügt:

11.
Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.

5.
In Anhang XI erhält der Malta betreffende Eintrag folgende Fassung:

Malta

MCCAA Laboratory Services Directorate

Standards and Metrology Institute

Malta Competition and Consumer Affairs Authority

F22, Mosta Technopark

Mosta MST3000

MALTA

Fußnote(n):

(*)

Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

(**)

Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.

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