Präambel VO (EU) 2012/1239

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission(2) dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen und bestimmte Geflügelteilstücke in der Union nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach den Analyseverfahren gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII der genannten Verordnung technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
(2)
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird in den Schlachthöfen entweder regelmäßig gemäß Anhang IX der genannten Verordnung die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI der genannten Verordnung durchgeführt.
(3)
In den Anhängen VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchenschlachtkörpern festgelegt, in Anhang VIII der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von bestimmten Geflügelteilstücken festgelegt, und in Anhang IX der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von frischem Geflügelfleisch in Überprüfungen der Wasseraufnahme im Produktionsbetrieb festgelegt. Alle diese Grenzwerte sind unter Bezugnahme auf drei in Artikel 10 der genannten Verordnung definierte Kühlmethoden, nämlich Luftkühlung, Luftsprühkühlung und Tauchkühlung, festgelegt.
(4)
Neue Technologien haben zur Entwicklung neuer Kühlmethoden geführt, für die dieselben Vorschriften gelten sollten wie für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Kühlmethoden. Deshalb müssen Grenzwerte festgesetzt werden, die bei Verwendung neuer Kühlmethoden gelten.
(5)
Da die neuen Technologien für die Kühlung von Geflügelschlachtkörpern entwickelt werden, um die Gesamtqualität von Geflügelfleisch zu verbessern, sollten die Grenzwerte bei diesen neuen Kühlmethoden die niedrigsten für die Luftkühlmethode festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten.
(6)
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien. Die zuständigen Behörden Maltas haben der Kommission die neue Bezeichnung ihres nationalen Referenzlaboratoriums mitgeteilt.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.

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