Präambel VO (EU) 2012/1250
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Anhang der Verordnung (EG) 2580/2001 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.
- (2)
- Slowenien hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt. Außerdem muss die Anschrift der Europäischen Kommission aktualisiert werden.
- (3)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
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