Präambel VO (EU) 2012/1250

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anhang der Verordnung (EG) 2580/2001 sind die zuständigen Behörden aufgelistet, denen Informationen und Anträge bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.
(2)
Slowenien hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt. Außerdem muss die Anschrift der Europäischen Kommission aktualisiert werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

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