Präambel VO (EU) 2012/1251

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
(2)
Am 12. und 30. November 2012 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen drei weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind.
(3)
Die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte aktualisiert werden.
(4)
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

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