Präambel VO (EU) 2012/1251
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Am 12. und 30. November 2012 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen drei weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind.
- (3)
- Die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte aktualisiert werden.
- (4)
- Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
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