Artikel 8 VO (EU) 2012/1257
Lizenzbereitschaft
(1) Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.
(2) Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.
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