Artikel 3 VO (EU) 2012/1261

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„GFCM” ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)
„Schwarzes Meer” ist das geografische Gebiet 29, wie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer)(1) und in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definiert;
c)
„EU-Schiff” ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
e)
„Quote” ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44.

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