Artikel 6 VO (EU) 2012/1261

Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

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