Artikel 6 VO (EU) 2012/1261
Vorschriften für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangbeschränkungen festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn
- a)
- die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
- b)
- die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.
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