Artikel 5 VO (EU) 2012/1262
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
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