Artikel 5 VO (EU) 2012/1262

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.