ANHANG I VO (EU) 2012/1263

ANHANG I

TEIL A

Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, im Sinne der dortigen Definitionen, mit Ausnahme derjenigen, die in Teil A angegeben sind, sowie – bis zum 15. April 2013 – mit Ausnahme derjenigen, die in Teil C angegeben sind.
Beschreibung
1.

Systeme für „Informationssicherheit” und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und der Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, einschließlich der für die Funktion notwendiger Bestandteile, des Aufbaus (einschließlich des Aufbaus vor Ort), der Wartung (Überprüfung), der Reparatur, Überholungs- und Aufarbeitungsdienste in Bezug auf diese Systeme und Geräte, wie folgt:

a)
Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen” , Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit” in Bezug auf Netzwerke wie Wifi, 2G, 3G, 4G oder Festnetze (klassisch, ADSL oder Glasfaser), wie folgt, und besonders für „Informationssicherheit” entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit „Kryptotechnik” (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

1.
entwickelt oder geändert zum Einsatz von „Kryptotechnik” unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkungen:

1.
Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.
2.
Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.
3.
Der Begriff „Kryptotechnik” beinhaltet nicht „feste” Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:
Unternummer 1.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger „Kryptotechnik” , ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)
Verwendung „symmetrischer Algorithmen” mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder
b)
Verwendung „asymmetrischer Algorithmen” , deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.
Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),
2.
Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
3.
Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 1.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

2.

„Software” , für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber, wie folgt:

a)
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1. erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 2.b.1. erfasst wird;
b)
„Software” wie folgt:

1.
„Software” , die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

3. „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 1.a.1 erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 2.a. oder 2.b.1. dieser Liste erfasst wird, für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber.

TEIL B

Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Beschreibung
0A001

„Kernreaktoren” und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
„Kernreaktoren” ;
b)
Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors” ;
c)
Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor” ;
d)
Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor” , Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;
e)
Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor” bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;
f)
Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor” ;
g)
Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren” ;
h)
„innere Einbauten eines Kernreaktors” , besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor” , einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;

Anmerkung:
„Innere Einbauten eines Kernreaktors” (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001.h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.

i)
Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines „Kernreaktors” ;
j)
Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors” .
0C002 Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist.

TEIL C

Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 Beschreibung
5A002

Systeme für „Informationssicherheit” , Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
Systeme, Geräte, anwenderspezifische „elektronische Baugruppen” , Module und integrierte Schaltungen für „Informationssicherheit” , wie folgt, und besonders für „Informationssicherheit” entwickelte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit „Kryptotechnik” (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.

1.
entwickelt oder geändert zum Einsatz von „Kryptotechnik” unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkungen:

1.
Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.
2.
Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.
3.
Der Begriff „Kryptotechnik” beinhaltet nicht „feste” Datenkompressions- oder Codierungstechniken.

Anmerkung:
Unternummer 5A002.a.1. schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger „Kryptotechnik” , ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.

a)
Verwendung „symmetrischer Algorithmen” mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder
b)
Verwendung „asymmetrischer Algorithmen” , deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:

1.
Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren),
2.
Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
3.
Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter Unternummer 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2 112

(z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve),

5D002

„Software” wie folgt:

a)
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002a1 erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 5D002.c.1. erfasst wird;
c)
„Software” wie folgt:

1.
„Software” , die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002.a.1. erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert,

Anmerkung:
Nummer 5D002 erfasst nicht „Software” wie folgt:

a)
„Software” , erforderlich für die „Verwendung” von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind,
b)
„Software” , die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind.

5E002 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002.a.1 erfasst werden, oder von „Software” , die von Unternummer 5D002.a. oder 5D002.c.1. dieser Liste erfasst wird..

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