Präambel VO (EU) 2012/1263

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012(2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/635/GASP(3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert wird und in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind.
(2)
Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden.
(3)
Zu den zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört auch das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der Beförderung iranischen Erdgases. Zur wirksamen Umsetzung dieses Verbots müssen Maßnahmen getroffen werden, um Erdgastauschgeschäfte zu verbieten, von denen bekannt ist oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie unter Umgehung des Verbots die Ausfuhr von Erdgas aus Iran steigern. Die Verträge, die mithilfe einer Rohrleitung erfüllt werden, die ohne einen Einspeisepunkt, der dazu bestimmt ist, den Erwerb von Erdgas mit Ursprung in Iran zu erleichtern oder den Export davon zu erhöhen, direkt mit dem Gasleitungsnetz der Union verbunden ist, sollten von dem Einfuhrverbot für Erdgas nicht betroffen sein.
(4)
Im Beschluss 2012/635/GASP wird eine Überprüfung der restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gefordert, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(4) aufgeführt sind, um bestimmte Artikel der Kategorie 5 Teil 2 des genannten Anhangs einzubeziehen, die für unter der direkten oder indirekten Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarde stehende Branchen relevant sein könnten oder die für das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant sein könnten, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, unbeabsichtigte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in Iran zu vermeiden.
(5)
Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr zusätzlicher Schlüsselausrüstung oder -technologie nach Iran, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten, sollte eine zusätzliche Liste dieser Schlüsselausrüstung und -technologie aufgestellt werden.
(6)
Aus demselben Grund sollten Listen der Artikel aufgestellt werden, die den Handelsbeschränkungen für Erdgas, Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse unterliegen.
(7)
Nach dem Beschluss 2012/635/GASP sind auch Transaktionen zwischen Banken und Finanzinstituten der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten, es sei denn, sie werden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.
(8)
Ferner enthält der Beschluss 2012/635/GASP das Verbot, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen, sowie das Verbot, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen an iranische Personen oder Organisationen oder an andere Personen oder Organisationen zu liefern.
(9)
Zum Schutz der Umwelt sowie der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ist vorzusehen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen können, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes eingehalten werden. In dringenden Fällen sollte ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen ohne vorherige Notifikation vornehmen können, vorausgesetzt, er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission danach so bald wie möglich.
(10)
Hatte ein Mitgliedstaat einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung eine Lizenz für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt, bevor diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine Ausnahme von bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vorgesehenen Verboten genehmigen, wenn eine solche Ausnahme erforderlich ist, um Umweltschäden oder die dauerhafte Zerstörung des Werts der Lizenz zu vermeiden oder abzumildern.
(11)
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(12)
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(3)

ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.

(4)

ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

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