Präambel VO (EU) 2012/1264
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen.
- (2)
- Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/829/GASP(2) sollten weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (3)
- Zudem sollten bestimmte Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen und gleichzeitig die Einträge zu bestimmten Einrichtungen geändert werden.
- (4)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.
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