Artikel 19 VO (EU) 2012/1268

Finanzbogen (Artikel 31 der Haushaltsordnung)

Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.

Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf, einschließlich für externes Personal, sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen finanziellen Auswirkungen.

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