Artikel 276 VO (EU) 2012/1268

Bewertungsausschuss (Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1) Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammen, die über alle für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses unterzeichnen eine Erklärung über ihre Unparteilichkeit und über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts.

(2) Ist die Kommission nicht selbst der öffentliche Auftraggeber, so sind ihr auf Anfrage je ein Exemplar der Auftragsunterlagen, der Angebote, der Bewertung der Angebote und der unterzeichneten Verträge zu übermitteln. Die Kommission kann außerdem an der Öffnung und Bewertung der Angebote als Beobachterin teilnehmen.

(3) Angebote, die nicht alle in den Auftragsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die für die Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien eingereichten Belege zu präzisieren oder durch weitere Unterlagen zu ergänzen.

(4) Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 151 bittet der Ausschuss um die erforderlichen näheren Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

(5) Bei Verfahren mit einem Auftragswert von bis zu 20000 EUR, auf Grundlage einer Risikoanalyse bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb innerhalb eines Rahmenvertrags sowie im Falle von Verhandlungsverfahren (negotiated procedures) gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h muss der Bewertungsausschuss nicht bestellt werden.

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