Artikel 58 VO (EU) 2012/1268

Verwaltung der Bankkonten (Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1) Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Rechnungsführer auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten einrichten.

(2) Der Rechnungsführer ist für die Schließung der Konten nach Absatz 1 verantwortlich bzw. stellt sicher, dass solche Konten geschlossen werden.

(3) Der Rechnungsführer bestimmt gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Rentabilität und des Wettbewerbs die Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten nach Absatz 1.

(4) Spätestens alle fünf Jahre veranlasst der Rechnungsführer eine neuerliche Ausschreibung im Leistungswettbewerb für Finanzinstitute, bei denen Konten nach Absatz 1 eingerichtet werden konnten.

Soweit dies nach den örtlichen Bankvorschriften möglich ist, werden die bei Finanzinstituten außerhalb der Union eingerichteten Zahlstellenkonten regelmäßig einer Marktanalyse unterzogen. Eine solche Analyse findet mindestens alle fünf Jahre auf Antrag des Zahlstellenverwalters statt, der anschließend dem Rechnungsführer einen begründeten Vorschlag für die Auswahl einer Bank für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unterbreitet.

(5) Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Einhaltung der Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten nach Absatz 1.

Für bei Finanzinstituten in Drittländern geführte Konten übernimmt der Zahlstellenverwalter diese Aufgabe unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er sein Mandat ausübt.

(6) Der Rechnungsführer der Kommission informiert die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung über die Konditionen für die Führung der bei den verschiedenen Finanzinstituten eingerichteten Konten. Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung passen die Konditionen für die Führung der von ihnen eingerichteten Konten an diese Konditionen an.

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