Artikel 82 VO (EU) 2012/1268
Belege für die Feststellung von Forderungen (Artikel 78 der Haushaltsordnung)
(1) Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die den Anspruch der Union bescheinigen.
(2) Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder er vergewissert sich, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.
(3) Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 aufbewahrt.
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