Artikel 92 VO (EU) 2012/1268
Annullierung einer festgestellten Forderung (Artikel 80 der Haushaltsordnung)
(1) Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung gemäß den Artikeln 82 und 84 ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.
(2) Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.
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