Artikel 1 VO (EU) 2012/127

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang wird in der Spalte „Sonderbestimmungen” in Reihe 217, Metazachlor, Teil A durch folgenden Wortlaut ersetzt:

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Anwendungen sollten auf eine Gesamtdosis von höchstens 1,0 kg Metazachlor/ha über einen Zeitraum von drei Jahren auf demselben Feld begrenzt werden.

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