Präambel VO (EU) 2012/129
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego” geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2009 der Kommission(3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.
- (2)
- Der Antrag betrifft Änderungen des Herstellungsverfahren des durch die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego” geschützten Käses und führt zu Änderungen des Einzigen Dokuments.
- (3)
- Nach Prüfung der beantragten Änderung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
- (3)
ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 36.
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