Präambel VO (EU) 2012/140

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Monensin-Natrium eingereicht. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika” zählenden Monensin-Natriums als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen.
(4)
Monensin-Natrium wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission(2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern und Truthühnern bis zum Alter von 16 Wochen zugelassen.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) kam in ihrem Gutachten vom 15. November 2011(3) zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass seine Verwendung Eimeria-Infektionen wirksam bekämpft. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung von Monensin-Natrium hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.

(3)

EFSA Journal 2011; 9(12):2442.

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