Präambel VO (EU) 2012/151

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der zuständigen Behörden, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
(2)
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011(2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten.
(3)
Außerdem sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23

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