ANHANG VO (EU) 2012/16

Dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird folgender Abschnitt IV angefügt:

ABSCHNITT IV:
VORSCHRIFTEN FÜR GEFRORENE LEBENSMITTEL TIERISCHEN URSPRUNGS

1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet „Erzeugungsdatum” :

a)
das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachtkörpern, -hälften und -vierteln;
b)
das Datum der Erlegung im Fall von Wildkörpern;
c)
das Datum der Ernte oder des Fangs im Fall von Fischereierzeugnissen;
d)
das Datum der Verarbeitung, Zerlegung, Zerkleinerung oder Zubereitung bei allen anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

2.
Bis zu der Stufe, in der ein Lebensmittel gemäß der Richtlinie 2000/13/EG etikettiert oder zur Weiterverarbeitung eingesetzt wird, haben Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass im Fall von für den menschlichen Verzehr bestimmter gefrorener Lebensmittel tierischen Ursprungs dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde die folgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)
das Erzeugungsdatum und
b)
das Datum des Einfrierens, falls dieses vom Erzeugungsdatum abweicht.

Wird ein Lebensmittel aus einer Partie von Rohstoffen mit unterschiedlichen Erzeugungs- und Einfrierdaten hergestellt, so sind die ältesten Erzeugungs- und/oder Einfrierdaten zur Verfügung zu stellen.

3.
Die geeignete Form der Bereitstellung dieser Informationen steht im Ermessen des Lieferanten der gefrorenen Lebensmittel, sofern gewährleistet ist, dass die in Absatz 2 vorgeschriebenen Informationen dem Lebensmittelunternehmer, dem das Lebensmittel geliefert wird, in klarer und unmissverständlicher Form zur Verfügung stehen und von ihm auffindbar sind.

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