Präambel VO (EU) 2012/16

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Lebensmittelunternehmer müssen sich an die Vorschriften des Anhangs II der genannten Verordnung halten.
(2)
Die seit der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass es bestimmte Schwierigkeiten bei der Lagerung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gibt. Würde das Datum des ersten Einfrierens solcher Lebensmittel angegeben, so könnten Lebensmittelunternehmer besser beurteilen, ob sich die betreffenden Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eignen.
(3)
Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2) betrifft die Etikettierung von Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der Werbung für Lebensmittel. Die genannte Richtlinie gilt jedoch nicht für die vorhergehenden Stufen der Lebensmittelerzeugung.
(4)
Darüber hinaus hat sich im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch die zuständigen Behörden gezeigt, dass auf den Stufen der Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs vor ihrer Abgabe an den Endverbraucher detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Erzeugung und das Einfrieren dieser Lebensmittel erforderlich sind.
(5)
Dementsprechend sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geändert werden, damit Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgenommen werden können.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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