Präambel VO (EU) 2012/165

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der am 21. Dezember 2005 eingegangene Antrag Ungarns auf Eintragung der Bezeichnung „Alföldi kamillaviragzat” als geschützte Ursprungsbezeichnung wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung als zulässig erachtet. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 forderte die Kommission die betreffenden Parteien auf, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
(3)
Zwischen Ungarn und Deutschland wurde eine Einigung erzielt, die zur Streichung der folgenden Textpassage unter Nummer 4.2 der Zusammenfassung (veröffentlicht im Amtsblatt vom 16. Juli 2010) führte: Dieses getrocknete Erzeugnis namens Chamomillae anthodium, das auch unter der Bezeichnung Echte Kamille bekannt ist, wird in der aktuellen Ausgabe des Ungarischen Arzneibuchs und des Europäischen Arzneibuchs offiziell als Arzneimittel aufgeführt und dient als wertvoller Ausgangsstoff für die Herstellung von Kamillenblütentee, der als Beuteltee oder lose in Verkehr gebracht wird.
(4)
Aufgrund dieser Einigung hat Deutschland seinen Einspruch zurückgezogen.
(5)
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(3) gelten als geringfügig im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Änderungen, die nicht
(6)
Daher sollten der Name „Alföldi kamillaviragzat” in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und die Zusammenfassung entsprechend aktualisiert und veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 192 vom 16.7.2010, S. 10.

(3)

ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

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