Präambel VO (EU) 2012/170

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2)
Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten bestimmte Personen in die in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(3)
Die Angaben zu den Personen in der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollten auf den neusten Stand gebracht werden.
(4)
Die Anhänge IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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