Artikel 2 VO (EU) 2012/176

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2012 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Samen von Schweinen zulassen, dem eine spätestens am 31. Mai 2012 gemäß den Mustern in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG in der Fassung, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen galt, ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt.

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