Präambel VO (EU) 2012/2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 des Rates(2) wurden ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und die vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl ( „VNS” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam endgültig vereinnahmt. Gleichzeitig wurde das Verfahren gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in Malaysia und den Philippinen eingestellt.
(2)
Am 25. August 2009 änderte der Rat im Anschluss an eine auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitete Überprüfung mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2009(3) die oben genannten Maßnahmen bezüglich eines ausführenden Herstellers in Vietnam.
(3)
Die Verordnung, die zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten VNS mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ( „VR China” ) und Taiwan führte, wird im Folgenden als die „ursprüngliche Verordnung” bezeichnet. Die Untersuchung, die zu den Maßnahmen führte, die mit der ursprünglichen Verordnung gegenüber den betroffenen Ländern eingeführt wurden, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
2.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(4) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 19. August 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom European Industrial Fasteners Institute (EIFI), dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen ( „Antragsteller” ), im Namen von fünf Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der Union von VNS entfällt: Bulnava S.r.l., Inox Viti di Cattinori Bruno & C.s.n.c., Inox Bolt S.r.l., Bontempi Vibo S.p.A. und Ugivis S.A.
(5)
Der Antrag beschränkte sich auf die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Taiwan ( „betroffene Länder” ). Daher sind die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in Vietnam, Indonesien und Thailand nicht Gegenstand dieser Überprüfung.
(6)
Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von VNS mit Ursprung in den betroffenen Ländern wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
3.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(7)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 19. November 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(5) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
4.
Untersuchung
4.1.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8)
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 ( „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
4.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(9)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender in der Union und ihre Verbände sowie die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.
(10)
Die Kommission gab den interessierten Parteien ferner Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(11)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern, unabhängigen Einführer in der Union und Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(12)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die oben genannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Angesichts der eingegangenen Antworten wurde beschlossen, bei den taiwanischen ausführenden Herstellern, den unabhängigen Einführern in der Union und den Unionsherstellern mit einer Stichprobe zu arbeiten. Was die VR China anbelangt, so arbeitete keiner der dortigen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit.
(13)
36 taiwanische Ausführer/Gruppen von Ausführern legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Zehn von ihnen konnten nicht berücksichtigt werden, da sich herausstellte, dass es sich bei ihnen um reine Handelsgesellschaften handelte oder dass sie im UZÜ keine Ausfuhren in die Union tätigten. Auf der Grundlage der Informationen von den kooperierenden taiwanischen Unternehmen bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern. Später stellte ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen seine Mitarbeit jedoch ein. Auf die verbleibenden drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen im UZÜ 41,6 % der taiwanischen Ausfuhren in die Union.
(14)
Was die unabhängigen Einführer in der Union anbelangt, so wurden für die Stichprobe von acht Unternehmen, die die geforderten Informationen lieferten, die drei größten ausgewählt, auf die nahezu 90 % der von den kooperierenden Unternehmen gemeldeten Einfuhrmenge entfielen. In der Folge übermittelte jedoch nur ein Einführer einen beantworteten Fragebogen.
(15)
Zwölf Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Auf der Grundlage der Informationen von den kooperierenden Unionsherstellern bildete die Kommission eine Stichprobe aus sechs Unionsherstellern. Später stellte ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller seine Mitarbeit jedoch ein. Auf die verbleibenden fünf in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entfielen 38 % der im UZÜ von allen Unionsherstellern an unabhängige Abnehmer in der Union getätigten Verkäufe.
(16)
Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Parteien und an alle bekanntermaßen betroffenen Verwender. Wie bereits oben erläutert, wurden beantwortete Fragebogen von fünf Unionsherstellern, drei ausführenden Herstellern in Taiwan und einem Einführer zurückgeschickt. Von den kontaktierten Verwendern meldete sich im Laufe der Untersuchung keiner.
(17)
Wie unter den Randnummern 13 und 15 dargelegt, beschlossen ein in die Stichprobe einbezogener taiwanischer ausführender Hersteller und ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller, den Fragebogen nicht zu beantworten. In beiden Fällen wurde die Stichprobe aus den verbleibenden Unternehmen in Bezug auf die jeweiligen Verkaufsmengen jedoch noch immer als repräsentativ angesehen.
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(19)
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der ursprünglichen Verordnung, nämlich um bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 73181210, 73181410, 73181530, 73181551, 73181561 und 73181570 eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
(20)
Die Ergebnisse der Überprüfung bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern gefertigten und auf ihrem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern in der Union gefertigten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
(21)
Von vier Parteien wurde gefordert, dass die unter den KN-Codes 73181210, 73181410 und 73181551 eingereihten Waren von dieser Untersuchung ausgenommen werden sollten, weil sie angeblich nicht in der Union hergestellt würden. Diese Forderung wurde zurückgewiesen, da i) keine Beweise dafür vorgelegt wurden, dass diese Waren andere grundlegende materielle und technische Eigenschaften aufweisen, und ii) die Warendefinition im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ohnehin nicht geändert werden kann.
(22)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen wurde ( „endgültige Unterrichtung” ), führte einer der taiwanischen ausführenden Hersteller an, Bimetall-Verbindungselemente sollten nicht in die Warendefinition einbezogen werden, da zwischen Bimetall-Verbindungselementen und Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl beim Verkaufspreis je Einheit, bei den Produktionskosten, den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und den Anwendungen erhebliche Unterschiede bestünden. Wie jedoch unter Randnummer 21 erläutert, kann die Warendefinition im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht geändert werden. Dieses Vorbringen könnte in einer die Warendefinition betreffenden Interimsüberprüfung behandelt werden, die von dem Unternehmen beantragt werden kann.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(23)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
1.
VR China
1.1.
Vorbemerkungen
(24)
Wie bereits erwähnt, arbeitete keiner der ausführenden Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit.
(25)
Daher mussten die nachstehend dargelegten Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen getroffen werden; dies waren insbesondere die Eurostat-Daten und die Informationen des Wirtschaftszweigs der Union aus dem Überprüfungsantrag. Die amtliche Ausfuhrstatistik der VR China konnte in diesem Fall nicht herangezogen werden, da auf die betroffene Ware nur ein kleiner Teil der unter den jeweiligen Tarifpositionen des Harmonisierten Systems gemeldeten Mengen entfällt.
1.2.
Dumping der Einfuhren im UZÜ
(26)
Angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China konnten keine individuellen Dumpingspannen berechnet werden.
(27)
Dem Überprüfungsantrag zufolge sollen die Ausfuhren aus der VR China in die Union Dumpingspannen von 13,6 % bis 61,8 % aufgewiesen haben. Wie in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, verglich der Antragsteller die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Union mit einem rechnerisch ermittelten Normalwert in Taiwan, dem Vergleichsland aus der Ausgangsuntersuchung.
(28)
Da die Unternehmen der VR China nicht mitarbeiteten, liegen keine Informationen vor, die eine andere Schlussfolgerung zuließen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der für das einzige kooperierende taiwanische Unternehmen ermittelte Normalwert der Untersuchung zufolge erheblich über dem Normalwert lag, der vom Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Auslaufüberprüfung ermittelt worden war. Da es keine Hinweise dafür gibt, dass die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Union von den im Antrag genannten abweichen, dürfte seitens der VR China weiterhin Dumping praktiziert worden sein, und dies mit höheren Dumpingspannen als den im Antrag angegebenen.
1.3.
Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(29)
Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich wäre.
(30)
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller aus der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes für die Hersteller aus der VR China und deren Ausfuhren in Drittländer.
1.3.1.
(31)
Da kaum öffentliche Informationen über die VNS-Industrie der VR China verfügbar sind, wurden für die Schätzung der Kapazität in der VR China die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen herangezogen. Danach wurden in der VR China seit 2003 offenbar neue Produktionsanlagen für VNS errichtet. Darüber hinaus verfügen die Hersteller aus der VR China aufgrund der gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen und Stahl eingeführten Antidumpingmaßnahmen(6) und des anschließenden Rückgangs der aus der VR China getätigten Einfuhren dieses Typs von Verbindungselementen in die Union ab dem Jahr 2009 über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten, die zur Herstellung der betroffenen Ware genutzt werden könnten, da die Produktion problemlos von dem einen Typ von Verbindungselementen auf den anderen umgestellt werden kann.
1.3.2.
(32)
Die Attraktivität des Unionsmarktes zeigt sich beispielsweise darin, dass ein weiterer Anstieg der Ausfuhren aus der VR China der betroffenen Ware durch die Einführung der Antidumpingzölle keineswegs unterbunden wurde. Im Gegenteil, den Eurostat-Daten zufolge nahm die Menge der Einfuhren aus der VR China in die Union von 2007 bis zum UZÜ um 13 % zu. Die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China zeigte für denselben Zeitraum nach Angaben von Eurostat, dass sich der durchschnittliche Einfuhrpreis erhöhte. Eine eingehendere Analyse ergab jedoch, dass sich der Preis der VNS, die unter dem KN-Code angemeldet werden, auf den 59 % der im UZÜ eingeführten Gesamtmenge entfielen, im Bezugszeitraum um 24 % verringerte. Dies zeigt, dass die Ausführer aus der VR China trotz der geltenden Maßnahmen noch immer in der Lage waren, die Ausfuhrmenge zu steigern und ihre Preise für den Großteil der ausgeführten betroffenen Ware weiter zu verringern.
1.3.3.
(33)
Hinsichtlich der Mengen und Preise der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausfuhrdaten aus der VR China auf ganze HS-Codes beziehen. Bei einem Vergleich mit der Einfuhrstatistik der Union auf TARIC-Ebene entfallen auf die betroffene Ware innerhalb dieser HS-Codes mengenmäßig rund 3 %. Die Ausfuhrdaten sind daher keine sehr aussagekräftige Informationsquelle. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller aus der VR China war es nicht möglich, in Bezug auf die Ausfuhren aus der VR China in Drittländer andere sachdienliche Informationen zu erlangen.
1.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(34)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus der VR China noch immer gedumpt sind und dass das Dumping auf dem Unionsmarkt bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter anhalten dürfte. In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China und angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im Bezugszeitraum trotz des Bestehens von Antidumpingmaßnahmen noch einen Anstieg verzeichneten, dürfte für die ausführenden Hersteller aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nämlich ein Anreiz bestehen, ihre zu gedumpten Preisen erfolgenden Ausfuhren in die Union weiter zu steigern.
2.
Taiwan
2.1.
Vorbemerkungen
(35)
Angesichts der großen Zahl taiwanischer ausführender Hersteller, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde für die weitere Untersuchung eine repräsentative Stichprobe aus vier Unternehmen/Unternehmensgruppen gebildet. Eines dieser vier Unternehmen stellte seine Mitarbeit später ein. Da auf die verbleibenden Unternehmen 41,6 % der Gesamtmenge der im UZÜ aus Taiwan in die Union getätigten Ausfuhren(7) entfielen, wurde die Stichprobe jedoch nach wie vor als repräsentativ angesehen.
(36)
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es bei den Kontrollbesuchen, die in den Betriebsstätten der drei verbliebenen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durchgeführt wurden, nicht möglich war, die von einem der Unternehmen im Fragebogen gemachten Angaben zu überprüfen, und dass festgestellt wurde, dass das zweite Unternehmen irreführende Informationen vorgelegt hatte. Die betreffenden ausführenden Hersteller wurden unverzüglich über die Absicht der Kommission unterrichtet, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, was darauf hinauslaufen würde, dass die vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt würden und infolgedessen auf die besten zur Verfügung stehenden Informationen zurückgegriffen würde. Die Unternehmen erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die anschließend übermittelten Stellungnahmen änderten jedoch nichts an dem Beschluss der Kommission, sich in Bezug auf diese beiden ausführenden Hersteller auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Daher wurde nur für einen taiwanischen ausführenden Hersteller eine individuelle Dumpingspanne berechnet.
(37)
Aufgrund dieser Sachlage mussten die meisten der nachstehenden Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, d. h. insbesondere anhand der von dem einzigen kooperierenden taiwanischen ausführenden Hersteller vorgelegten Daten, der Daten eines kooperierenden Einführers, anhand von Eurostat-Daten und den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gemachten Angaben. Die amtliche Ausfuhrstatistik Taiwans konnte in diesem Fall nicht herangezogen werden, da auf die betroffene Ware nur ein kleiner Teil der unter den jeweiligen Tarifpositionen des Harmonisierten Systems angemeldeten Mengen entfällt.
2.2.
Dumping der Einfuhren im UZÜ
2.2.1.
(38)
Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die von dem kooperierenden taiwanischen ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.
(39)
Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Bestimmung der Warentypen wurden folgende Faktoren berücksichtigt: i) der Typ der Verbindungselemente, ii) die Güte des als Rohstoff verwendeten Stahls, iii) die DIN-Norm der Verbindungselemente, iv) der Durchmesser der Verbindungselemente und v) ihre Länge.
(40)
Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des kooperierenden ausführenden Herstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen sind.
(41)
Für die Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.
(42)
Für die verbleibenden Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne auf der Grundlage der Zahlen, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet wurden.
2.2.2.
(43)
Bis auf ein Ausfuhrgeschäft erfolgten alle von dem kooperierenden taiwanischen ausführenden Hersteller in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
(44)
Bei dem Ausfuhrgeschäft, bei dem die Ausfuhr in die Union über ein verbundenes Handelsunternehmen erfolgte, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, den der verbundene Händler dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung stellte.
2.2.3.
(45)
Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Finanzierungs- und den Verpackungskosten sowie bei Provisionen und Rabatten.
2.2.4.
(46)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass der kooperierende Ausführer im UZÜ weiterhin Dumping betrieb. Unter Zugrundelegung von 4 der 12 Monate des UZÜ ergab sich eine Dumpingspanne von 22 %.
(47)
In Auslaufüberprüfungen, bei denen ermittelt werden soll, ob das Dumping anhält oder wahrscheinlich erneut auftreten würde, entspricht es bekanntlich der üblichen Methode der Kommission, die Dumpingberechnung auf 4 Monate des UZÜ zu stützen. Bei Auslaufüberprüfungen braucht nämlich nicht für alle Geschäfte eine Dumpingspanne ermittelt zu werden, da eine solche Berechnung nur erforderlich ist, wenn die Höhe der geltenden Antidumpingmaßnahme geändert werden soll, was bei einer Auslaufüberprüfung nicht der Fall ist. Es wurde jeweils der letzte Monat eines Quartals herangezogen, so dass die 4 Monate gleichmäßig über den 12-Monatszeitraum des UZÜ verteilt waren.
(48)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der einzige kooperierende taiwanische ausführende Hersteller vor, dass bestimmte im Fragebogen angegebene Inlandsgeschäfte, die bei der Berechnung des Normalwerts berücksichtigt wurden, eigentlich für Ausfuhren in die Union bestimmt gewesen seien, und nicht für den Inlandsverbrauch. Diese Weiterverkäufe erfolgten dem Unternehmen zufolge durch unabhängige Hersteller oder Händler von Verbindungselementen in Taiwan.
(49)
In Bezug auf dieses Vorbringen wurde keinerlei Nachweis erbracht, der belegt hätte, dass diese Waren in die Union ausgeführt werden sollten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
(50)
Da im Fall der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung angewendet wurde, wurde für sie keine Dumpingspanne berechnet. Dem Überprüfungsantrag zufolge sollen die Ausfuhren aus Taiwan jedoch Dumpingspannen zwischen 14 % und 50 % aufgewiesen haben. Es liegen keine Informationen vor, die einen anderen Schluss zuließen. Darüber hinaus wird durch die Tatsache, dass das einzige untersuchte Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge auf dem Unionsmarkt Dumping betreibt und dass der durchschnittliche Preis der aus Taiwan eingeführten betroffenen Ware unter dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis dieses Unternehmens liegt, auf der Grundlage überprüfter Informationen bestätigt, dass auf landesweiter Ebene Dumping vorliegt.
2.3.
Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(51)
Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde für Taiwan auch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.
(52)
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Kapazitätsreserven der taiwanischen ausführenden Hersteller, die Attraktivität des Unionsmarktes für die taiwanischen Hersteller und deren Ausfuhren in Drittländer.
2.3.1.
(53)
Was die Kapazitätsreserven der Ausführer anbelangt, so stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen aufgrund der Tatsache, dass kaum öffentliche Informationen über die taiwanische VNS-Industrie verfügbar sind, hauptsächlich auf die Angaben im Überprüfungsantrag und auf bei den Kontrollbesuchen erlangte Informationen. Dem Überprüfungsantrag zufolge haben neue taiwanische VNS-Hersteller in neue Ausrüstungsgüter investiert, um ihre Produktionskapazität zu erhöhen. Darüber hinaus zeigte sich bei den Kontrollen, dass die Investitionen zum Ausbau der Kapazität 2011 im Vergleich zum UZ der Ausgangsuntersuchung um 12 % steigen dürften. Im UZÜ beliefen sich die Kapazitätsreserven des kooperierenden Herstellers auf 7 % der gesamten Produktionskapazität. Die Lagerbestände waren den Untersuchungsergebnissen zufolge sehr gering, da das kooperierende Unternehmen die betroffene Ware nur auf Bestellung herstellte.
2.3.2.
(54)
Die Attraktivität des Unionsmarktes zeigt sich beispielsweise darin, dass die Einführung der Antidumpingzölle keine Auswirkungen auf die taiwanischen Ausfuhren in die Union hatte. Den Eurostat-Daten und überprüften Einfuhrdaten zufolge blieb die Menge der Einfuhren aus Taiwan von 2007 bis zum UZÜ relativ konstant; der Wert dieser Einfuhren verringerte sich im selben Zeitraum jedoch um 16 %. Dies deutet darauf hin, dass der durchschnittliche Verkaufspreis von VNS mit Ursprung in Taiwan im UZÜ zurückging. Das zeigt, dass die taiwanischen Ausführer trotz der geltenden Maßnahmen noch immer in der Lage waren, ihr Ausfuhrvolumen zu halten und ihre Preise weiter zu verringern.
(55)
Diesbezüglich wies eine der interessierten Parteien aus Taiwan darauf hin, dass der Rückgang der taiwanischen Ausfuhrpreise nicht auf ein feindseliges Preisverhalten der Ausführer zurückzuführen sei, sondern sich vielmehr aus der Entwicklung der Preise des Hauptrohstoffs (Walzdraht) ergeben habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rückgang der Rohstoffpreise alle VNS-Hersteller gleichermaßen betraf. Da die taiwanischen Ausführer ihre Ausfuhrmenge jedoch trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten konnten, bleibt es unverändert bei der Schlussfolgerung, dass der Unionsmarkt attraktiv für sie bleibt.
2.3.3.
(56)
Hinsichtlich der taiwanischen Ausfuhren in Drittländer ist darauf hinzuweisen, dass sich die taiwanischen Ausfuhrdaten, die analysiert werden konnten, auf ganze HS-Codes beziehen. Bei einem Vergleich mit der Einfuhrstatistik der Union auf TARIC-Ebene entfielen auf die betroffene Ware innerhalb dieser HS-Codes mengenmäßig rund 2,6 %. Als Informationsquelle für Mengen und Preise der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in Drittländer sind diese Daten daher nicht aussagekräftig. Die überprüften, von den drei in die Stichprobe einbezogenen taiwanischen Ausführern erlangten Ausfuhrdaten zeigen jedoch, dass sich die Menge der Ausfuhren in Drittländer verringerte. Dies deutet darauf hin, dass die taiwanischen Ausfuhren stärker auf die Union ausgerichtet sind.
(57)
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die von dem kooperierenden taiwanischen Ausführer vorgelegten Informationen zeigen, dass der Verkaufspreis je Einheit bei Verkauf in die Union 10 % höher liegt als bei einem Verkauf in andere Länder und dass die in andere Länder ausgeführte Menge nur 20 % der Ausfuhrmenge in die Union ausmacht.
2.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings
(58)
Angesichts der vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus Taiwan noch immer gedumpt sind und dass das Dumping auf dem Unionsmarkt bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter anhalten dürfte. In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven in Taiwan und der Attraktivität des Unionsmarktes dürfte für die taiwanischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahme nämlich ein Anreiz bestehen, ihre zu gedumpten Preisen erfolgenden Ausfuhren in die Union zu steigern.
D.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION
1.
Unionsproduktion
(59)
Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union wurden alle verfügbaren Informationen über Unionshersteller herangezogen, einschließlich im Überprüfungsantrag enthaltener Informationen und Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Herstellern in der Union eingeholt wurden.
(60)
Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf rund 63000 Tonnen geschätzt. Darin war die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, sowie die geschätzte Produktionsmenge weiterer Hersteller, die sich während des Verfahrens nicht geäußert hatten.
(61)
Wie unter Randnummer 11 erwähnt, wurde für die Untersuchung der Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet. Von den 12 Herstellern, die Informationen für die Auswahl der Stichprobe lieferten, wurden sechs für eine Stichprobe ausgewählt. In der Folge arbeitete ein Hersteller, wie unter Randnummer 17 dargelegt, jedoch nicht mit. Auf die kooperierenden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen rund 31 % der geschätzten Unionsgesamtproduktion.
2.
Wirtschaftszweig der Union
(62)
Alle Unionshersteller, auf die unter Randnummer 59 verwiesen wird, sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union” bezeichnet.
E.
LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1.
Vorbemerkung
(63)
Die Analyse der Mengen- und Preisentwicklung erfolgte anhand der Eurostat-Einfuhrstatistik für die KN-Codes 73181210, 73181410, 73181530, 73181551, 73181561 und 73181570, der Daten aus dem Überprüfungsantrag und der vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten, ergänzt durch die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
2.
Unionsverbrauch
(64)
Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der im Überprüfungsantrag gemachten Angaben zur Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, ergänzt durch überprüfte, von den kooperierenden in die Stichprobe einbezogenen Herstellern übermittelte Daten, und anhand der Einfuhrmenge auf der Grundlage von Eurostat-Daten.
(65)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(66)
Von 2007 bis zum UZÜ blieb der Unionsverbrauch verhältnismäßig stabil. Von 2007 bis 2009 kam es allerdings bedingt durch die globalen negativen Auswirkungen der Finanzkrise zu einem Einbruch um 18 %. Von 2009 bis zum UZÜ erholte sich der Unionsverbrauch wieder und legte um 20 % zu.
3.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
3.1.
Kumulierung
(67)
Um hinsichtlich der Kumulierung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine Beurteilung abgeben zu können, wurde die jeweilige Situation der beiden Länder unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung dargelegten Bedingungen untersucht.
(68)
Wie die Untersuchung ergab, lagen die Einfuhrmengen sowohl bei den Einfuhren aus der VR China als auch bei den Einfuhren aus Taiwan über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle und waren jeweils nicht unerheblich. Darüber hinaus folgten die Einfuhrmengen der beiden Länder im Bezugszeitraum einem weitgehend ähnlichen Trend, wobei sie von 2007 bis 2009 zurückgingen und im UZÜ wieder anstiegen. Was die durchschnittlichen Einfuhrpreise anbelangt, so zeigte die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China den Eurostat-Daten zufolge, wie unter Randnummer 32 erläutert, zwar, dass sich der durchschnittliche Einfuhrpreis erhöhte. Eine eingehendere Analyse ergab jedoch, dass sich der Preis der VNS, die unter dem KN-Code angemeldet werden, auf den der größte Teil der im UZÜ eingeführten Gesamtmenge entfiel, im Bezugszeitraum um 24 % verringerte. Die taiwanischen Preise waren im gesamten Bezugszeitraum rückläufig und erreichten ihren tiefsten Stand im UZÜ. Die Untersuchung zeigte ferner, dass die Wettbewerbsbedingungen für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar waren. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Kumulierung erfüllt waren.
3.2.
Gedumpte Einfuhren aus der VR China und Taiwan
(69)
Die Einfuhren aus der VR China und Taiwan entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(70)
Wie die oben stehende Tabelle zeigt, stieg die Menge der Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 3 %. Entsprechend der Verbrauchsentwicklung war im Zeitraum 2008-2009 ein Rückgang zu verzeichnen. Dieser Rückgang war allerdings weniger ausgeprägt als der Verbrauchsrückgang im selben Zeitraum. Von 2009 bis zum UZÜ stiegen die Einfuhren wieder an, und zwar um nicht weniger als 43 %.
(71)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 5 % zurück. Wie die Mengen erreichten auch die Einfuhrpreise 2009 ihren tiefsten Stand und zogen danach wieder leicht an.
(72)
Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren folgte im Bezugszeitraum der Verbrauchsentwicklung und blieb auf einem Niveau von rund 7 % stabil.
3.3.
Preisunterbietung
(73)
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht und die taiwanischen ausführenden Hersteller nur in begrenztem Maße mitarbeiteten, liegen nur sehr wenige Informationen über die in die Union ausgeführten VNS-Typen vor. Daher und aufgrund der Tatsache, dass unter die betroffene Ware zahlreiche unterschiedliche VNS-Typen mit starken Preisunterschieden fallen (beispielsweise kann der Preis je Einheit in der Kategorie der Holzschrauben um das 30-Fache variieren), war es nicht möglich, einen aussagekräftigen Preisvergleich zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen durchzuführen. Der Vergleich der auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, mit dem anhand von Eurostat-Daten ermittelten durchschnittlichen Cites-Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ergab für den UZÜ keine Unterbietung. Was Taiwan angeht, so führte der einzige kooperierende ausführende Hersteller einen bestimmten VNS-Typ aus, der in der Union nur in sehr begrenztem Maß hergestellt wird. Da es also keine vergleichbaren Warentypen gab, konnte für dieses Unternehmen keine warentypspezifische Preisunterbietungsberechnung durchgeführt werden.
4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.1.
Vorbemerkungen
(74)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes.
(75)
Aufgrund des Stichprobenverfahrens wurden die Schadensindikatoren zum Teil für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt und zum Teil nur für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt. Die Schadensanalyse betreffend die makroökonomischen Daten wie Marktanteile, Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung und Produktivität stützt sich auf Daten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt. Ansonsten wurden Daten zu den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verwendet (Transaktionspreise, Investitionen und Kapitalrendite, Löhne, Rentabilität, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten).
4.2.
Produktion
(76)
Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, ging die Produktion im Bezugszeitraum um 17 % zurück. Parallel zum Rückgang der Nachfrage brach die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union von 2007 bis 2009 zunächst um 24 % ein und stieg dann von 2009 bis zum UZÜ mit + 10 % wieder leicht an.
4.3.
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(77)
Im Bezugszeitraum verringerte sich die Produktionskapazität um 13 %, und entsprechend der Produktionsentwicklung war bei der Kapazitätsauslastung von 2007 bis zum UZÜ ein leichter Rückgang (um 4 %) zu verzeichnen.
4.4.
Lagerbestände
(78)
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich im Jahr 2008 gegenüber 2007 und bewegten sich dann von 2008 bis zum UZÜ auf demselben Niveau. Im UZÜ stiegen die Lagerbestände zwar wieder leicht an, lagen jedoch noch immer um 26 % unter dem Wert von 2007.
4.5.
Verkaufsmenge
(79)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 25 % zurück. Von 2007 bis 2009 sanken die Verkaufsmengen um 28 % und erreichten 2009 ihren tiefsten Stand. Im UZÜ erholten sich die Verkaufsmengen jedoch mit einem Anstieg um 5 % gegenüber 2009. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Anstieg viel geringer ausfiel als der Anstieg der Nachfrage (20 %) im selben Zeitraum.
4.6.
Marktanteil
(80)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2007 bis zum UZÜ nach und nach um 12 Prozentpunkte zurück.
4.7.
Wachstum
(81)
Wie aus Tabelle 1 unter Randnummer 65 ersichtlich, sank der Unionsverbrauch von 2007 bis 2009 und stieg danach wieder auf nahezu dasselbe Niveau wie im Jahr 2007. Der Wirtschaftszweig der Union verlor indessen im Bezugszeitraum beim Marktanteil 12 Prozentpunkte, während der Marktanteil der betroffenen Einfuhren stabil gehalten werden konnte.
4.8.
Beschäftigung
(82)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2007 bis zum UZÜ um 7 % zurück.
4.9.
Produktivität
(83)
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2007 bis zum UZÜ, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 10 % zurück. Am niedrigsten war sie 2009; im UZÜ nahm sie dann wieder zu.
4.10.
Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen
(84)
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union je Einheit wiesen von 2007 bis 2009 einen deutlichen Abwärtstrend auf und sanken um 50 %. Dies war zum Teil auf den erheblichen Rückgang der Kosten der zur Herstellung von VNS verwendeten Rohstoffe zurückzuführen. Im UZÜ erholten sich die Verkaufspreise allerdings gegenüber dem Jahr 2009 wieder, lagen aber immer noch um 35 % unter den zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichneten Preisen.
(85)
Wie die Untersuchung ergab, spiegelte der Rückgang der Verkaufspreise von 2007 bis 2009 zum Teil die Auswirkungen der Wirtschaftskrise wider, die in diesem Zeitraum zu einem Rückgang der Kosten um 28 % führte. Dieser Rückgang ergab sich im Wesentlichen aus der Preisentwicklung bei Nickel, dem Hauptrohstoff für die Herstellung von Verbindungselementen aus nicht rostendem Stahl. Auch wenn die Finanzkrise sich negativ auf die Verkaufspreise auswirkte, so gab es den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch auch einen Preisdruck, der von Einfuhren insbesondere aus anderen Drittländern ausging, deren Präsenz auf dem Unionsmarkt trotz des schwachen Verbrauchs zunahm; sie übten auf die wichtigsten vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen einen Preisdruck aus, so dass dieser gezwungen war, seine Verkaufspreise stärker als um den Kostenrückgang zu senken. Dies führte zu einer erheblichen Verschlechterung der Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum. Auch wenn die Verkaufspreise im UZÜ im Vergleich zu 2009 wieder anzogen, waren sie nicht hoch genug, um alle Kosten zu decken und dem Wirtschaftszweig der Union eine angemessene Gewinnspanne zu ermöglichen.
(86)
Bei den in nachstehender Tabelle angegebenen Verkaufspreisen handelt es sich um Durchschnittspreise je Tonne, die stark vom Produktmix abhängen. Wie unter Randnummer 73 erläutert, können die Preise in bestimmten VNS-Kategorien sogar um bis zum 30-fachen variieren.
4.11.
Löhne
(87)
Zwischen 2007 und dem UZÜ verringerte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 12 %.
4.12.
Investitionen
(88)
Im Jahr 2008 investierte der Wirtschaftszweig der Union im Vergleich zu den anderen Jahren des Bezugszeitraums massiv in die VNS-Herstellung. Danach gingen die Investitionen zurück.
4.13.
Rentabilität und Kapitalrendite
(89)
Wie unter Randnummer 85 erwähnt, zeigte sich in der Untersuchung, dass der Rückgang der Verkaufspreise zwar zum Teil die sinkenden Kosten widerspiegelte, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Union jedoch auch wegen der VNS-Einfuhren unter Druck geriet, so dass nicht alle bei der Herstellung und dem Verkauf von VNS angefallenen Kosten gedeckt werden konnten. Dies führte zu einer deutlichen Verschlechterung der Rentabilität, die wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich 2007 noch positiv war, danach aber negativ.
(90)
Die Kapitalrendite ( „ROI” ) verringerte sich beträchtlich, und zwar von 29 % im Jahr 2007 auf -17 % im UZÜ.
4.14.
Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(91)
Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft ging im Bezugszeitraum erheblich zurück. Seinen tiefsten Stand erreichte er 2009; danach stieg er leicht an. Allerdings lag der Cashflow im UZÜ noch immer deutlich unter dem von 2007.
4.15.
Höhe der Dumpingspanne
(92)
Trotz der geltenden Maßnahmen kam es weiter zu erheblichem Dumping, das sich auf der Grundlage der Daten aus dem Überprüfungsantrag und der Daten des einzigen kooperierenden ausführenden Herstellers in Taiwan im Falle der VR China zwischen 13,6 % und 61,8 % und im Falle Taiwans zwischen 14 % und 50 % bewegte. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union können nicht als unerheblich angesehen werden.
4.16.
Erholung von früherem Dumping
(93)
Fast alle der untersuchten Indikatoren weisen für die Zeit nach 2007 eine Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Trotz der geltenden Maßnahmen sind die Einfuhren aus den betroffenen Ländern leicht gestiegen, wobei ihr Marktanteil stabil blieb. 2009, als die Finanzkrise die Gesamtnachfrage in der Union schwächte und die Verkaufspreise unter Druck standen, verloren die Unionshersteller einen beträchtlichen Teil ihrer Abnehmer. Nur einige Unionshersteller konnten ihre Produktionsmengen steigern, indem sie andere Typen von Verbindungselementen (z. B. Verbindungselemente aus Kohlenstoffstahl) herstellten, und konnten Größenvorteile nutzen und so die im VNS-Geschäft verzeichneten Verkaufseinbußen ausgleichen. Gleichzeitig bemühten sich die Unionshersteller, ihre Investitionen zu erhöhen, um effizienter produzieren zu können. Im UZÜ konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Ergebnisse zwar verbessern, doch die Unternehmen blieben nach wie vor in der Verlustzone. Angesichts der Prognose einer sehr niedrigen Kapazitätsauslastung wird sich die Lage wahrscheinlich nicht verbessern.
5.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(94)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge nahmen die Einfuhren aus der VR China und Taiwan trotz der geltenden Maßnahmen und des im Bezugszeitraum zu verzeichnenden Verbrauchsrückgangs in der Union im Bezugszeitraum leicht zu, wobei ihr Marktanteil auf demselben Niveau blieb.
(95)
Wie unter Randnummer 73 beschrieben, war es nicht möglich, einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt durchzuführen, weil nicht genug Informationen über die von den ausführenden Herstellern aus der VR China und den taiwanischen ausführenden Herstellern ausgeführten Typen vorlagen und sich hinter diesem Durchschnittspreis sehr unterschiedliche Preise für die einzelnen Warentypen verbergen. Auch die Ausfuhrpreise des einzigen kooperierenden taiwanischen Herstellers ließen sich nicht in sinnvoller Weise mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vergleichen, da es keine vergleichbaren Warentypen gab.
(96)
Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung führte der unter Randnummer 22 erwähnte kooperierende taiwanische Hersteller an, seine Ausfuhren hätten den Antragsteller nicht geschädigt, da er VNS-Typen herstelle, die nur von wenigen Unionsherstellern in begrenzten Mengen produziert würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schadensuntersuchung für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt vorgenommen wird und nicht nur für den Antragsteller. Außerdem gelten die Maßnahmen für die Warendefinition, wie sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgelegt wurde, und wie unter Randnummer 21 erläutert, ist es nicht möglich, die Warendefinition im Rahmen einer Auslaufüberprüfung zu ändern.
5.2.
Auswirkungen der Wirtschaftskrise
(97)
Aufgrund der im Jahr 2007 positiven Wirtschaftsbedingungen in der Stahlbranche und den verbundenen Wirtschaftszweigen befand sich der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 in einer verhältnismäßig guten wirtschaftlichen Lage. Selbst als der Markt stagnierte, insbesondere 2009, investierten einige Unionshersteller weiter in die Modernisierung veralteter Maschinen und Anlagen, um die Produktionskosten zu senken und angesichts der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und des starken Anstiegs von Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern wettbewerbsfähiger zu sein. Als der Nachfragerückgang deutlich wurde, sahen sich die Unionshersteller darüber hinaus mit der starken Verhandlungsmacht großer Vertriebsgesellschaften konfrontiert, die anfingen, noch mehr Preisdruck auszuüben, was die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusste.
5.3.
Einfuhren aus anderen Ländern
(98)
Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden ebenfalls untersucht. Ihre Gesamteinfuhrmenge stieg im Bezugszeitraum von rund 52000 Tonnen auf rund 66000 Tonnen und damit um 26 %. Gleichzeitig gingen die durchschnittlichen Einfuhrpreise im Bezugszeitraum um 28 % zurück; somit erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern von 42,5 % im Jahr 2007 auf 54,2 % im UZÜ.
(99)
Der größte Teil der Einfuhren aus anderen Drittländern stammt offensichtlich aus Indien, den Philippinen und Malaysia. Auf die Einfuhren aus diesen drei Ländern entfiel im UZÜ ein Marktanteil von insgesamt rund 36 %.
(100)
Was die Einfuhren aus Indien anbelangt, so stiegen sie im Bezugszeitraum um 141 %, nämlich von rund 8000 Tonnen im Jahr 2007 auf nahezu 20000 Tonnen im UZÜ. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise sanken im selben Zeitraum um 32 % und lagen im UZÜ deutlich unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Dementsprechend steigerten die indischen Ausführer ihren Marktanteil von 6,7 % im Jahr 2007 auf 16,4 % im UZÜ.
(101)
Die Einfuhren aus den Philippinen weisen eine ähnliche Entwicklung auf wie die aus Indien und nahmen im Bezugszeitraum um 129 % zu (von rund 6000 Tonnen im Jahr 2007 auf nahezu 14000 Tonnen im UZÜ). Die durchschnittlichen Einfuhrpreise sanken im selben Zeitraum um 38 % und unterboten im UZÜ die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil der Philippinen von 4,9 % im Jahr 2007 auf 11,4 % im UZÜ.
(102)
Was die Einfuhren aus Malaysia betrifft, so wiesen sie im Bezugszeitraum zwar eine rückläufige Entwicklung auf (-27 %), aber die malaysischen Ausführer kamen im UZÜ noch immer auf einen Marktanteil von 8,2 %. Darüber hinaus lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Malaysia Eurostat-Daten zufolge zu Beginn des Bezugszeitraums über denjenigen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, im zweiten Teil des Bezugszeitraums jedoch deutlich darunter.
(103)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ausführer in anderen Drittländern, insbesondere in Indien, den Philippinen und Malaysia, offensichtlich von den gegenüber der VR China und Taiwan bestehenden Antidumpingmaßnahmen profitiert haben. Im zweiten Teil des Bezugszeitraums haben sich die Einfuhren aus Indien und den Philippinen bei Preisen, die unter denen der VR China und Taiwans lagen, mehr als verdoppelt, während die Einfuhren aus Malaysia eine rückläufige Entwicklung aufwiesen. Dieser zusätzliche Preisdruck hatte weitere negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, dessen Gewinne und andere Finanzindikatoren ab 2008 eine sehr negative Entwicklung nahmen. Daher hat die Entwicklung der Einfuhren insbesondere aus Indien und den Philippinen sicherlich zu den Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union und der negativen Entwicklung seiner Finanzlage beigetragen.
6.
Schlussfolgerung
(104)
Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil blieb, büßte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum 25 % seiner Verkaufsmenge in der Union ein, wodurch sich sein Marktanteil von 50,6 % im Jahr 2007 auf 38,6 % im UZÜ verringerte. Gleichzeitig konnten die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ihren Marktanteil behaupten.
(105)
Die Entwicklung der meisten Schadensindikatoren verlief von 2007 bis zum UZÜ trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen negativ: Die Produktions- und die Verkaufsmengen gingen um 17 % bzw. 25 % zurück und die Kapazität sowie die Kapazitätsauslastung verringerten sich, was einen Rückgang der Beschäftigtenzahl und der Produktivität nach sich zog. Die Rentabilität sank von 7 % im Jahr 2007 auf -3 % im UZÜ, und der Cashflow wies eine ähnlich negative Entwicklung auf.
(106)
Es wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt verschlechterte und dass sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ in einer prekären Lage befand, als seine Bemühungen, seine Verkaufsmengen und ein ausreichendes Preisniveau zu halten, durch die wachsende Präsenz der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und durch Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern beeinträchtigt wurden.
F.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Beziehung zwischen den Mengen und Preisen der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in Drittländer und den Mengen und Preisen der Ausfuhren in die Union
(107)
Da keiner der Ausführer aus der VR China mitarbeitete, liegen keine Informationen über die Preise ihrer Ausfuhren in andere Märkte vor. Was Taiwan anbelangt, so liegen den Informationen der überprüften Unternehmen zufolge die Durchschnittspreise der Ausfuhren in Drittländer unter den Preisen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt werden. Daher wird davon ausgegangen, dass die taiwanischen Ausführer im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Anreiz hätten, erhebliche Mengen ihrer Ausfuhren von anderen Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt umzulenken.
2.
Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern
(108)
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass offensichtlich sowohl in der VR China als auch in Taiwan eine hohe Produktionskapazität besteht und beide Länder ihre Produktionsmengen rasch erhöhen können. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus der VR China im Jahr 2009(8) zu einem Rückgang der Einfuhren aus der VR China geführt und Kapazität freigesetzt hat, die zur Herstellung von VNS genutzt werden könnte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach einer vor Kurzem abgeschlossenen Umgehungsuntersuchung die gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der aus der VR China getroffenen Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgeweitet wurden(9). Daher ist genügend Kapazität vorhanden, um die in die Union ausgeführten Mengen erheblich zu steigern, insbesondere da es keine Anzeichen dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der inländische Markt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.
3.
Schlussfolgerung
(109)
Die Hersteller in den betroffenen Ländern haben eindeutig das Potenzial, die Menge ihrer Ausfuhren in die Union deutlich zu erhöhen. Im Falle Taiwans liegen die Preise der Ausfuhren in Drittländer überdies offenbar unter den auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preisen, wodurch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Teil der Drittlandsausfuhren auf den Unionsmarkt umgelenkt würde. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.
(110)
Wie bereits dargelegt, bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär. Sollte der Wirtschaftszweig der Union mit steigenden Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern konfrontiert werden, dürfte dies zu einem weiteren Rückgang seiner Verkäufe, seines Marktanteils und seiner Verkaufpreise und infolgedessen zu einer Verschlechterung seiner finanziellen Lage führen. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen dürfte, dass sich die bereits prekäre Lage noch verschlechtert und die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter anhält.
G.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkungen
(111)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(112)
Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.
(113)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(114)
Es hat sich erwiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union strukturell lebensfähig ist. Dies bestätigte sich durch die relativ gute wirtschaftliche Lage, die zu Beginn des Bezugszeitraums zu beobachten war. Allerdings musste der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Einbußen bei den Verkaufsmengen und beim Marktanteil sowie sinkende Verkaufspreise hinnehmen, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz der geltenden Maßnahmen leicht zunahmen. Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich im selben Zeitraum, so dass der Wirtschaftszweig in die Verlustzone geriet. Ohne die Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aller Wahrscheinlichkeit nach in einer noch desolateren Lage.
3.
Interesse der Einführer/Verwender
(115)
Keiner der 20 kontaktierten Verwender erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung nur ein Verwender mitarbeitete und dass damals der Schluss gezogen wurde, dass die Verwender die untersuchte Ware nicht nur aus den betroffenen Ländern beziehen können, sondern auch aus anderen Bezugsquellen. Überdies wurde in Anbetracht des geringen Einflusses, den VNS auf die Kosten der nachlagerten Produktion haben, der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen für die Branche der Verwender keine Belastung darstellen würden.
(116)
Nur einer der drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer beantwortete den Fragebogen. Auf ihn entfiel mit 1,1 % im UZÜ nur ein sehr geringer Anteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass der Einführer eine gute (zwischen 5 % und 10 % liegende) Rentabilität aufwies, während der Anteil der betroffenen Ware an der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens unter 10 % liegt. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für diesen Einführer nur sehr begrenzte Auswirkungen hätte.
4.
Schlussfolgerung
(117)
Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.
H.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(118)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.
(119)
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 1890/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 221 vom 25.8.2009, S. 1.

(4)

ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 16.

(5)

ABl. C 315 vom 19.11.2010, S. 7.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).

(7)

Nach der Eurostat-Datenbank Comext.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates.

(9)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.