ANHANG VO (EU) 2012/200

Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung des Unionsziels nach Artikel 1 Absatz 2

1.
BEPROBUNGSRAHMEN

Der Beprobungsrahmen umfasst alle Herden von Masthähnchen der Spezies Gallus gallus ( „Masthähnchen” ) im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

2.
ÜBERWACHUNG DER MASTHÄHNCHEN

2.1.
Häufigkeit der Beprobung

a)
Alle Masthähnchenherden werden innerhalb von drei Wochen vor der Schlachtung von den Lebensmittelunternehmern beprobt.

Abweichend von der Verpflichtung betreffend die Beprobung gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Lebensmittelunternehmer in Betrieben mit mehreren Herden von jedem Besatz mindestens eine Masthähnchenherde beproben, wenn

(i)
ein All-in/all-out-System für alle Herden des Betriebs angewandt wird;
(ii)
für alle Herden dasselbe Management gilt;
(iii)
alle Herden aus derselben Quelle gefüttert und getränkt werden;
(iv)
bei mindestens den sechs letzten Besätzen sämtliche Herden eines Betriebs nach dem Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf Salmonella spp. untersucht wurden und bei allen Herden von mindestens einem Besatz Proben von der zuständigen Behörde gezogen wurden;
(v)
alle Ergebnisse der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 und Buchstabe b auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium negativ waren.

Abweichend von den vorstehend genannten Verpflichtungen betreffend die Beprobung kann die zuständige Behörde die Beprobung in den letzten sechs Wochen vor dem Schlachtungstermin genehmigen, falls die Masthähnchen entweder länger als 81 Tage gehalten werden oder unter die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission(1) fallen.

b)
Die zuständige Behörde beprobt jedes Jahr mindestens eine Masthähnchenherde in 10 % der Betriebe mit über 5000 Tieren. Die Beprobung kann risikobasiert und immer dann erfolgen, wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält.

Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung durch den Lebensmittelunternehmer gemäß Buchstabe a ersetzen.

2.2.
Beprobungsprotokoll

2.2.1.
Allgemeine Anweisungen für die Beprobung

Die zuständige Behörde oder der Lebensmittelunternehmer sorgt dafür, dass die Proben von fachkundigem Personal gezogen werden. Bei der Beprobung sind mindestens zwei Paar Stiefelüberzieher zu verwenden. Die Überzieher werden über die Stiefel gezogen und die Proben durch Begehen des Geflügelstalls genommen. Die Stiefelüberzieher können pro Herde gepoolt werden, also zu einer Probe zusammengelegt werden. Vor Anbringen der Stiefelüberzieher ist deren Oberfläche wie folgt zu befeuchten:
(a)
mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser);
(b)
mit sterilem Wasser;
(c)
mit einem anderen vom nationalen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel; oder
(d)
durch Autoklavierung in einem Gefäß mit Verdünnungsmitteln.
Zum Befeuchten der Stiefelüberzieher schüttet man die Flüssigkeit hinein, bevor man sie überzieht, oder aber man schwenkt sie in einem Gefäß mit Verdünnungsmittel. Es ist darauf zu achten, dass alle Abteilungen des Stalls in der Probe anteilmäßig erfasst sind. Mit jedem Paar Stiefelüberzieher sind ca. 50 % der Stallfläche zu begehen. Nach Beendigung der Beprobung müssen die Überzieher vorsichtig von den Stiefeln entfernt werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst. Durch Umstülpen der Stiefelüberzieher lässt sich das gesammelte Material auffangen. Danach sind die Proben in eine Tüte oder ein Glas zu geben und zu kennzeichnen. Mit Blick auf eine repräsentative Beprobung kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung epidemiologischer Parameter, wie Biosicherheitsbedingungen, Verteilung oder Größe der Herde, beschließen, die Mindestzahl von Proben zu erhöhen. Mit Einverständnis der zuständigen Behörde kann ein Paar Stiefelüberzieher durch eine Staubprobe von 100 g ersetzt werden, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung genommen wird. Alternativ können ein oder mehrere befeuchtete Stofftupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm2 benutzt werden, um Staub von verschiedenen Oberflächen im gesamten Stall zu sammeln. Jeder Tupfer muss beidseitig gut mit Staub bedeckt sein.

2.2.2.
Besondere Anweisungen für bestimmte Betriebe

a)
Bei frei laufenden Herden sind Proben nur im Stall zu nehmen.
b)
Falls die Ställe aufgrund des begrenzten Raums bei Herden mit weniger als 100 Tieren nicht begehbar sind und deshalb für die Begehung keine Stiefelüberzieher verwendet werden können, können diese durch dieselbe Art von Stofftupfern ersetzt werden, wie sie für Staubproben verwendet werden, und die mit der Hand über Oberflächen mit frischen Fäkalien gewischt werden; ist dies nicht möglich, so sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.

2.2.3.
Beprobung durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde hat sich durch weitere Untersuchungen und/oder Unterlagenprüfungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse nicht durch antimikrobielle Mittel oder andere das Bakterienwachstum hemmende Stoffe verfälscht werden. Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Unionsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.

2.2.4.
Transport

Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien unverzüglich als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Beim Transport sind sie gegen Temperaturen über 25 °C und Sonneneinstrahlung zu schützen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb 24 Stunden, so sind die Proben kühl zu lagern.

3.
LABORANALYSEN

3.1.
Vorbereitung der Proben

Im Laboratorium sind die Proben bis zur Untersuchung kühl zu lagern. Die Untersuchung ist binnen 48 Stunden nach Eingang der Proben und binnen vier Tagen nach der Probenahme durchzuführen. Staubproben sind getrennt zu analysieren. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefelüberziehern gewonnenen Probe für die Analyse gemischt werden. Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schütteln; danach ist die Kultivierung mittels der unter Ziffer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen. Die beiden Stiefelüberzieherpaare sind sorgfältig auszupacken, damit sich daran haftendes Kotmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml auf Raumtemperatur erwärmtes gepuffertes Peptonwasser (GPW) einzulegen, oder es sind 225 ml Lösung direkt auf die beiden Stiefelüberzieherpaare im Probenversandgefäß zu geben. Die Stiefelüberzieher sind vollständig in das GPW einzutauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; gegebenenfalls ist noch mehr GPW beizugeben. Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen EN/ISO-Normen vereinbart, so sind diese an Stelle der unter dieser Ziffer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Proben anzuwenden.

3.2.
Nachweismethode

Der Nachweis von Salmonella spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.

3.3.
Serotypisierung

Mindestens ein Isolat jeder positiven von der zuständigen Behörde entnommenen Probe ist nach dem aktuellen Kauffmann-White-LeMinor-Schema zu serotypisieren. Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei allen Isolaten zumindest ausgeschlossen ist, dass sie nicht den Serotypen Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium angehören.

3.4.
Andere Methoden

Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.

3.5.
Lagerung der Stämme

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der Salmonella-Serotypen aus der Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den etablierten Methoden für Kulturensammlungen gelagert wird; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre ab dem Analysedatum zu gewährleisten. Mit Blick auf eine Untersuchung gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/407/EG der Kommission(2) kann die zuständige Behörde beschließen, dass Isolate, die im Zuge der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls für eine spätere Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln gelagert werden.

4.
ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG

4.1.
Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des Unionsziels

Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Unionsziels gilt eine Herde, wenn das Vorkommen von Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium (andere als Impfstämme) in dieser Herde nachgewiesen wurde. Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden.

4.2.
Berichterstattung

Die Berichte müssen folgende Angaben umfassen:
a)
Die Gesamtzahl der Herden, die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;
b)
die Gesamtzahl der Herden mit positivem Befund auf einen Salmonella-Serotyp im betreffenden Mitgliedstaat;
c)
die Zahl der Herden mit mindestens einem positiven Befund auf Salmonella enteritidisbzw. Salmonella typhimurium,einschließlich monophasischer Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-;
d)
die Zahl positiver Herden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Salmonella-Serotypen oder nicht näher bestimmten Salmonella (nicht typisierbaren oder nicht serotypisierten Isolaten).
Die Angaben sind für die Beprobung im Rahmen des allgemeinen nationalen Programms zur Bekämpfung von Salmonellen gemäß Ziffer 2.1. Buchstaben a und b, die Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe a und die Beprobung durch die zuständige Behörde gemäß Ziffer 2.1. Buchstabe b getrennt vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse gelten als relevante Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Abschnitt III des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Für jede untersuchte Herde sind der zuständigen Behörde zumindest folgende Angaben vorzulegen:
a)
einmalige Betriebsnummer;
b)
einmalige Stallnummer;
c)
Monat der Beprobung.
Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG(4) aufzunehmen. Der Lebensmittelunternehmer setzt die zuständige Behörde über den bestätigten Nachweis von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium unverzüglich in Kenntnis. Der Lebensmittelunternehmer beauftragt das Untersuchungslabor, entsprechend zu handeln.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 26.

(3)

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(4)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

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