Artikel 3 VO (EU) 2012/206
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
- a)
- Raumklimageräte, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2b und Punkte 3a, 3b und 3c entsprechen;
- b)
- Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3d entsprechen.
- c)
- Komfortventilatoren müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3e entsprechen.
- a)
- Raumklimageräte müssen den Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Punkt 2c entsprechen;
- b)
- Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2d entsprechen.
Ab dem 1. Januar 2013 gilt:
Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2a entsprechen.
Ab dem 1. Januar 2013 gilt:
Ab dem 1. Januar 2014 gilt:
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Anforderungen gemessen und berechnet.
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