Artikel 3 VO (EU) 2012/206

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Raumklimageräte und Komfortventilatoren sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:

    Ab dem 1. Januar 2013 gilt:

    Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2a entsprechen.

    Ab dem 1. Januar 2013 gilt:

    a)
    Raumklimageräte, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2b und Punkte 3a, 3b und 3c entsprechen;
    b)
    Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3d entsprechen.
    c)
    Komfortventilatoren müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkte 3a, 3b und 3e entsprechen.

    Ab dem 1. Januar 2014 gilt:

    a)
    Raumklimageräte müssen den Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I Punkt 2c entsprechen;
    b)
    Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte müssen den Anforderungen nach Anhang I Punkt 2d entsprechen.

(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Anforderungen gemessen und berechnet.

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