ANHANG VO (EU) 2012/225

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Überschrift von Anhang II wird folgender Abschnitt eingefügt:

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:
a)
„Partie” bezeichnet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Versender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie” eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
b)
„Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen” bezeichnet Erzeugnisse, die aus rohen oder zurückgewonnenen pflanzlichen Ölen aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen raffiniertes Öl;
c)
„Mischen von Fetten” bezeichnet das Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zur Herstellung von Mischöl oder Mischfett, ausgenommen einzig die Lagerung kontinuierlich aufeinander folgender Partien.

2.
Im Abschnitt „EINRICHTUNGEN UND AUSRÜSTUNGEN” wird folgende Nummer angefügt:

10.
Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, müssen nach Artikel 10 Absatz 3 zugelassen sein:

a)
Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen;
b)
oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
c)
Herstellung von Biodiesel;
d)
Mischen von Fetten.

3.
Im Abschnitt „HERSTELLUNG” werden folgende Nummern angefügt:

7.
Fettmischbetriebe, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse von Erzeugnissen, die für andere Zwecke bestimmt sind, räumlich getrennt halten, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

8.
Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Erklärt der Hersteller, dass eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses nicht als Futtermittel oder als Lebensmittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.

4.
Nach dem Abschnitt „QUALITÄTSKONTROLLE” wird folgender Abschnitt eingefügt:

DIOXINÜBERWACHUNG

1.
Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse in Verkehr bringen, die zur Verwendung in Futtermitteln, einschließlich Mischfuttermitteln, bestimmt sind, müssen diese Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(**) in akkreditierten Labors auf die Summe an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen lassen.
2.
In Ergänzung des HACCP-Systems des Futtermittelunternehmers sind die in Nummer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen:

a)
Verarbeiter von rohen pflanzlichen Ölen:

i)
Untersucht werden müssen 100 % der Partien an rohen Kokosölen. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.
ii)
Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

b)
Hersteller von tierischem Fett:

Je 2000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) erfolgt eine repräsentative Untersuchung.

c)
Hersteller von Fischöl:

i)
Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus

Erzeugnissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;

Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;

Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der EU nicht zugelassen sind;

Blauem Wittling oder Menhaden;

eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen Fischöl umfassen.

ii)
Untersucht werden müssen 100 % der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.
iii)
Bei Fischöl, das nicht unter Ziffer i fällt, erfolgt je 2000 Tonnen eine repräsentative Untersuchung.
iv)
Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung dekontaminiert wurde, wird nach den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6 untersucht.

d)
Oleochemische Industrie und Biodieselindustrie:

i)
Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.
ii)
Untersucht werden müssen 100 % der Partien an Erzeugnissen, die aus der Verarbeitung der in Ziffer i genannten Erzeugnisse gewonnen wurden, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen.

e)
Fettmischbetriebe:

i)
Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen;

oder

ii)
untersucht werden müssen 100 % der Partien an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Risikobewertung, welche Alternative er wählt.

f)
Hersteller von Mischfuttermitteln für Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, ausgenommen die in Buchstabe e genannten Betriebe:

i)
Untersucht werden müssen 100 % der eingehenden Partien an rohen Kokosölen und an Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen, an nicht unter Buchstabe b fallenden tierischen Fetten, an nicht unter Buchstabe c fallendem Fischöl, an zurückgewonnenen Ölen aus der Lebensmittelindustrie und an Mischfetten, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.
ii)
Für Mischfuttermittel, die in Ziffer i genannte Erzeugnisse enthalten, gilt eine Beprobungsfrequenz von 1 % der Partien.

3.
Kann nachgewiesen werden, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegröße gemäß Nummer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, werden die Untersuchungsergebnisse der ordnungsgemäß entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.
4.
Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses oder alle Bestandteile einer Partie gemäß Nummer 2, die in seinen Betrieb eingeht oder eingehen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Verteilung untersucht wurde oder die in Nummer 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer iii genannten Anforderungen erfüllt, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie untersuchen zu lassen, und er untersucht sie nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6.
5.
Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer i liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle Bestandteile untersucht wurden oder die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer iii erfüllen.
6.
Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe e Ziffer i und Buchstabe f Ziffer i, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, so wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das Enderzeugnis untersuchen zu lassen, und er untersucht es nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 6.
7.
Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Untersuchung nach Nummer 1, so weist er das Labor an, die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Behörde zu melden, falls die in Anhang I Abschnitt V Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Dioxinhöchstgehalte überschritten wurden.

Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Futtermittelunternehmer, der die Untersuchung in Auftrag gibt, so weist er das Labor an, die Untersuchungsergebnisse der für das Labor zuständigen Behörde zu melden, die wiederum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informiert, in dem der Futtermittelunternehmer niedergelassen ist.

Futtermittelnehmer informieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wenn sie ein Labor in einem Drittland beauftragen. Es muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass das Labor die Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 durchführt.

8.
Die Anforderungen an die Dioxinuntersuchung werden spätestens am 16. März 2014 überprüft.

5.
Im Abschnitt „LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG” wird folgende Nummer angefügt:

7.
Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, welche zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Beförderung oder Lagerung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.

Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich, sind die Behälter gründlich zu reinigen, damit jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses beseitigt wird, falls diese Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet wurden, die folgenden Bestimmungen nicht entsprechen:

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Tierische Fette der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, werden im Einklang mit der genannten Verordnung gelagert und befördert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(**)

ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(***)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

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