Artikel 2 VO (EU) 2012/232
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2013.
Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten und vor dem 1. Juni 2013 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, aber den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
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