Präambel VO (EU) 2012/237

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604), einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” , als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 17. November 2011(2) den Schluss, dass die Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung das Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres bei Masthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5)
Die Bewertung der Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2011; 9(12):2451.

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