Präambel VO (EU) 2012/238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande” (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden.
(3)
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben.
(4)
Mit einem am 22. Februar 2011 eingegangenen Schreiben haben die Behörden der Französischen Republik der Kommission bestätigt, dass die im französischen Hoheitsgebiet niedergelassenen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllen.
(5)
Die betreffenden Unternehmen dürfen daher weiterhin die eingetragene Bezeichnung „Sel de Guérande/Fleur de sel de Guérande” (g.g.A.) während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 42.

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