ANHANG I VO (EU) 2012/244

Rahmen für die Kostenoptimalitätsmethode

1.
ERSTELLUNG VON REFERENZGEBÄUDEN

1.
Die Mitgliedstaaten erstellen Referenzgebäude für die nachstehenden Gebäudekategorien:

1.
Einfamilienhäuser;
2.
Appartementhäuser und Mehrfamilienhäuser;
3.
Bürogebäude.

2.
Neben Referenzgebäuden für Bürogebäude erstellen die Mitgliedstaaten Referenzgebäude für die in Anhang I Nummer 5 Buchstaben d bis i der Richtlinie 2010/31/EU genannten anderen Kategorien von Nichtwohngebäuden, für die spezifische Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen.
3.
Kann ein Mitgliedstaat in dem Bericht nach Artikel 6 dieser Verordnung nachweisen, dass ein erstelltes Referenzgebäude für mehr als eine Gebäudekategorie gelten kann, so kann er die Anzahl der verwendeten Referenzgebäude und damit die Anzahl der Berechnungen verringern. Die Mitgliedstaaten begründen diese Vorgehensweise anhand einer Analyse, die belegt, dass ein Referenzgebäude, das für mehrere Gebäudekategorien verwendet wird, für den Gebäudebestand aller erfassten Kategorien repräsentativ ist.
4.
Für jede Gebäudekategorie werden mindestens ein Referenzgebäude für neue Gebäude und mindestens zwei für bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, erstellt. Referenzgebäude können auf der Grundlage von Gebäudeunterkategorien (differenziert z. B. nach Größe, Alter, Kostenstruktur, Baumaterial, Nutzungsmuster oder Klimazone) erstellt werden, die den charakteristischen Merkmalen des nationalen Gebäudebestands Rechnung tragen. Referenzgebäude und ihre charakteristischen Merkmale müssen der Struktur der aktuellen oder geplanten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen.
5.
Zur Übermittlung der bei der Erstellung der Referenzgebäude berücksichtigten Parameter können die Mitgliedstaaten das in Anhang III vorgegebene Berichtsmuster verwenden. Der der Erstellung der Referenzgebäude zugrunde gelegte Datensatz zum nationalen Gebäudebestand sollte der Kommission im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 mitgeteilt werden. Insbesondere die Wahl der Merkmale, die als Grundlage für die Erstellung von Referenzgebäuden dienen, ist zu begründen.
6.
Für bestehende Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) wenden die Mitgliedstaaten zumindest eine Maßnahme/ein Maßnahmenbündel/eine Variante an, das bzw. die eine zur Instandhaltung des Gebäudes/Gebäudeteils (ohne zusätzliche, über die rechtlichen Anforderungen hinausgehende Energieeffizienzmaßnahmen) notwendige Standardrenovierung repräsentiert.
7.
Für neue Gebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) stellen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz die zu erfüllende grundlegende Anforderung dar.
8.
Die Mitgliedstaaten berechnen auch für die Mindesteffizienzanforderungen an Gebäudekomponenten, die in bestehenden Gebäuden eingebaut sind, die kostenoptimalen Niveaus oder leiten diese aus den auf Gebäudeebene vorgenommenen Berechnungen her. Bei der Festlegung von Anforderungen für Gebäudekomponenten, die in bestehende Gebäude eingebaut sind, sollten die kostenoptimalen Anforderungen die Interaktion dieser Gebäudekomponente mit dem gesamten Referenzgebäude und anderen Gebäudekomponenten so weit wie möglich berücksichtigen.
9.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, kostenoptimale Anforderungen auf der Ebene der einzelnen gebäudetechnischen Systeme für bestehende Gebäude zu berechnen und festzulegen oder diese von den auf Gebäudeebene nicht nur für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung und Lüftung (oder eine Kombination solcher Systeme), sondern auch für Beleuchtungssysteme für Nichtwohngebäude herzuleiten.

2.
ERMITTLUNG VON ENERGIEEFFIZIENZMAßNAHMEN, MAßNAHMEN AUF DER GRUNDLAGE ERNEUERBARER ENERGIEQUELLEN UND/ODER BÜNDELN UND VARIANTEN SOLCHER MAßNAHMEN FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE

1.
Energieeffizienzmaßnahmen sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude sind für alle in die Berechnung eingehenden Input-Parameter festzulegen, die sich direkt oder indirekt auf die Energieeffizienz des Gebäudes auswirken, darunter auch für hocheffiziente alternative Systeme wie dezentrale Energieversorgungssysteme und die anderen in Artikel 6 der Richtlinie 2010/31/EU aufgeführten Alternativen.
2.
Maßnahmen können zu Bündeln oder Varianten zusammengefasst werden. Sind bestimmte Maßnahmen in einem gegebenen lokalen, wirtschaftlichen oder klimatischen Umfeld unzweckmäßig, so sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Artikel 6 dieser Verordnung hierauf hinweisen.
3.
Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten, bei denen erneuerbare Energiequellen sowohl für neue als auch für bestehende Gebäude verwendet werden. Im Zuge der Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) auf nationaler Ebene festgelegte verbindliche Verpflichtungen sind als ein(e) in diesem Mitgliedstaat anzuwendende(s) Maßnahme/Maßnahmenbündel/Variante zu betrachten.
4.
Für die Berechnung der kostenoptimalen Anforderungen ermittelte Energieeffizienzmaßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten müssen die zur Erfüllung der derzeit geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz notwendigen Maßnahmen umfassen. Gegebenenfalls müssen sie auch zur Erfüllung der Anforderungen nationaler Förderregelungen notwendige Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten umfassen. Die Mitgliedstaaten beziehen ferner für neue und nach Möglichkeit auch für bestehende Gebäude zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU notwendige Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten ein.
5.
Kann ein Mitgliedstaat durch Vorlage früherer Kostenanalysen im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten bei Weitem nicht kostenoptimal sind, so können diese aus der Berechnung herausgenommen werden. Diese Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten sollten jedoch bei der nächsten Überprüfung der Berechnungen überarbeitet werden.
6.
Die ausgewählten Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen sowie Maßnahmenbündel/Varianten müssen mit den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgeführten und von den Mitgliedstaaten festgelegten grundlegenden Anforderungen für Bauwerke vereinbar sein. Außerdem müssen sie mit den Luftqualitäts- und Behaglichkeitsniveaus in Innenräumen gemäß der CEN-Norm 15251 zur Luftqualität in Innenräumen oder gleichwertigen nationalen Normen vereinbar sein. In Fällen, in denen Maßnahmen zu unterschiedlichen Behaglichkeitsniveaus führen, ist dies in den Berechnungen transparent zu machen.

3.
BERECHNUNG DES AUS DER ANWENDUNG SOLCHER MAßNAHMEN UND MAßNAHMENBÜNDEL AUF EIN REFERENZGEBÄUDE RESULTIERENDEN PRIMÄRENERGIEBEDARFS

1.
Die Gesamtenergieeffizienz wird nach dem gemeinsamen allgemeinen Rahmen gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU berechnet.
2.
Die Mitgliedstaaten berechnen die Gesamtenergieeffizienz von Maßnahmen/Maßnahmenbündeln/Varianten, indem sie für die auf nationaler Ebene definierte Gebäudefläche zunächst den Energiebedarf für Heizung und Kühlung berechnen. Anschließend wird die bereitgestellte Energie für die Raumheizung, -kühlung und -lüftung sowie für die Brauchwarmwasserbereitung und die Beleuchtung berechnet.
3.
An Ort und Stelle erzeugte Energie wird vom Primärenergiebedarf und der bereitgestellten Energie abgezogen.
4.
Die Mitgliedstaaten berechnen den resultierenden Primärenergieverbrauch anhand von Primärenergie-Umrechnungsfaktoren, die auf nationaler Ebene festgelegt werden. Sie teilen der Kommission die Primärenergie-Umrechnungsfaktoren im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung mit.
5.
Die Mitgliedstaaten verwenden

a)
entweder die bestehenden einschlägigen CEN-Normen zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz
b)
oder eine gleichwertige nationale Berechnungsmethode, sofern diese mit Artikel 2 Absatz 4 und Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU im Einklang steht.

6.
Die Ergebnisse für die Gesamtenergieeffizienz werden für die Zwecke der Kostenoptimalitätsberechnung in Quadratmeter Nutzfläche eines Referenzgebäudes ausgedrückt und beziehen sich auf den Primärenergiebedarf.

4.
BERECHNUNG DER GESAMTKOSTEN ALS KAPITALWERT FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE

4.1.
Kostenkategorien

Die Mitgliedstaaten erstellen und beschreiben die folgenden separaten Kostenkategorien, die zur Anwendung kommen:
a)
Anfangsinvestitionskosten.
b)
Laufende Kosten. Diese enthalten die Kosten für das regelmäßige Ersetzen von Gebäudekomponenten und können gegebenenfalls die Einnahmen aus erzeugter Energie einschließen, die die Mitgliedstaaten bei der Berechnung aus finanzieller Perspektive berücksichtigen können.
c)
Die Energiekosten spiegeln die Gesamtkosten für Energie wider und schließen Energiepreis, Kapazitäts- und Netztarife ein.
d)
Gegebenenfalls Entsorgungskosten.
Für die Berechnung auf makroökonomischer Ebene erstellen die Mitgliedstaaten zusätzlich folgende Kostenkategorie;
e)
Kosten von Treibhausgasemissionen. Diese spiegeln die quantifizierten, monetisierten und abgezinsten Betriebskosten in Bezug auf die während des Berechnungszeitraums aus den Treibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent resultierende Menge an CO2 wider.

4.2.
Allgemeine Grundsätze für die Kostenberechnung

1.
Bei Projektionen der Energiekostenentwicklungen können die Mitgliedstaaten sich auf die Prognosen zur Energiepreisentwicklung in Anhang II dieser Verordnung für Öl, Erdgas, Kohle und Strom stützen, ausgehend von den durchschnittlichen absoluten Energiepreisen (in Euro) für diese Energieträger im Jahr der Berechnung.

Die Mitgliedstaaten erstellen daneben nationale Energiepreisentwicklungsprognosen für andere Energieträger, die in ihrem regionalen/lokalen Umfeld in erheblichem Umfang genutzt werden, und gegebenenfalls auch für Spitzenlasttarife. Sie teilen der Kommission die Preisentwicklungsprojektionen und die aktuellen Anteile der verschiedenen Energieträger an der Energienutzung im Gebäudesektor mit.

2.
Die Auswirkungen der (erwarteten) künftigen Preisentwicklung für andere Kosten als Energiekosten, das Ersetzen von Gebäudekomponenten im Berechnungszeitraum und ggf. Entsorgungskosten können ebenfalls in die Kostenberechnung einfließen. Preisentwicklungen, auch durch Innovation und Anpassung der Technologien, sind bei der Überprüfung und Aktualisierung der Berechnungen zu berücksichtigen.
3.
Die Kostendaten für die Kostenkategorien a bis d müssen marktgestützt und in Bezug auf Ort und Zeit kohärent sein. Die Kosten sollten als tatsächliche Kosten ohne Inflation angegeben werden. Die Kosten sind auf Landesebene zu bewerten.
4.
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten einer Maßnahme/eines Maßnahmenbündels/einer Variante können die folgenden Kosten weggelassen werden:

a)
Kosten, die für alle geprüften Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten gleich sind;
b)
Kosten für Gebäudekomponenten, die keinen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes haben.

Alle anderen Kosten müssen bei der Berechnung der Gesamtkosten in vollem Umfang berücksichtigt werden.

5.
Der Restwert wird ermittelt durch lineare Abschreibung der Anfangsinvestitions- oder Wiederbeschaffungskosten einer bestimmten Gebäudekomponente bis zum Ende des Berechnungszeitraums, abgezinst auf den Beginn des Berechnungszeitraums. Der Abschreibungszeitraum wird durch die wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente bestimmt. Restwerte von Gebäudekomponenten müssen möglicherweise um die Kosten ihrer Entfernung aus dem Gebäude am Ende der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer des Gebäudes berichtigt werden.
6.
Entsorgungskosten sind ggf. abzuzinsen und können vom Endwert abgezogen werden. Sie müssen eventuell zunächst von der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer auf das Ende des Berechnungszeitraums und dann in einem zweiten Schritt wieder auf den Beginn des Berechnungszeitraums abgezinst werden.
7.
Am Ende des Berechnungszeitraums werden die Entsorgungskosten (sofern zutreffend) oder der Restwert der Gebäude und Gebäudekomponenten zur Ermittlung der endgültigen Kosten über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes herangezogen.
8.
Die Mitgliedstaaten legen einen Berechnungszeitraum von 30 Jahren für Wohngebäude und öffentliche Gebäude und einen Berechnungszeitraum von 20 Jahren für gewerbliche Gebäude/Nichtwohngebäude zugrunde.
9.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Anhang A zur Europäischen Norm 15459 in Bezug auf wirtschaftliche Daten für Gebäudekomponenten bei der Bestimmung der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauern für diese Gebäudekomponenten zu nutzen. Werden andere geschätzte wirtschaftliche Lebensdauern für Gebäudekomponenten festgelegt, so sollten diese der Kommission im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten legen die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes auf nationaler Ebene fest.

4.3.
Berechnung der Gesamtkosten für eine Berechnung aus finanzieller Perspektive

1.
Die bei der Berechnung aus finanzieller Perspektive zur Ermittlung der Gesamtkosten einer Maßnahme/eines Maßnahmenbündels/einer Variante zu berücksichtigenden relevanten Preise sind die vom Kunden gezahlten Preise inklusive sämtlicher anwendbaren Steuern, einschließlich Mehrwertsteuer, und Abgaben. Idealerweise sind in die Berechnung auch die für verschiedene Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten verfügbaren Subventionen einzubeziehen; die Mitgliedstaaten können diese jedoch unberücksichtigt lassen, sofern sie sicherstellen, dass in diesem Fall sowohl Subventionen und Förderregelungen für Technologien als auch etwaige Energiepreissubventionen aus der Berechnung ausgeschlossen werden.
2.
Die Gesamtkosten für Gebäude und Gebäudekomponenten werden durch Addition der verschiedenen Arten von Kosten und Anwendung des Abzinsungssatzes mittels eines Abzinsungsfaktors auf dieselben, so dass sie als Wert im Anfangsjahr ausgedrückt werden, zuzüglich des abgezinsten Restwerts wie folgt berechnet:

Cgτ = CI + ΣjΣi=1τCa,ij × RdiVf,τj

Erläuterung:

τ
Berechnungszeitraum
Cg(τ)
Gesamtkosten (bezogen auf das Anfangsjahr τ 0) über den Berechnungszeitraum
CI
Anfangsinvestitionskosten für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j
Ca,I (j)
jährliche Kosten im Jahr i für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j
Vf,τ (j)
Restwert der Maßnahme oder Maßnahmenreihe j am Ende des Berechnungszeitraums (abgezinst auf das Anfangsjahr τ 0).
Rd (i)
Abzinsungsfaktor für das Jahr i auf der Grundlage des Abzinsungssatzes r nach folgender Berechnung:

Rdp = ll + r/100p

Dabei bezeichnet p die Anzahl der Jahre ab dem Anfangszeitraum und r den realen Abzinsungssatz.

3.
Nach Vornahme einer Sensitivitätsanalyse für mindestens zwei unterschiedliche Zinssätze ihrer Wahl legen die Mitgliedstaaten den Abzinsungssatz fest, der bei der Berechnung aus finanzieller Perspektive zu verwenden ist.

4.4.
Berechnung der Gesamtkosten für eine Berechnung aus makroökonomischer Perspektive

1.
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für die makroökonomische Berechnung einer Maßnahme/eines Maßnahmenbündels/einer Variante sind die Preise exklusive aller geltenden Steuern, der Mehrwertsteuer sowie Abgaben und Subventionen zugrunde zu legen.
2.
Bei der Berechnung der Gesamtkosten einer Maßnahme/eines Maßnahmenbündels/einer Variante auf makroökonomischer Ebene ist zusätzlich zu den unter 4.1 genannten Kostenkategorien eine neue Kostenkategorie — Treibhausgasemissionskosten — einzubeziehen, so dass die angepasste Gesamtkosten-Berechnungsmethode wie folgt lautet:

Cgτ = CI + ΣjΣi=1τCa,ijRdi + Cc,ijVf,τj

Erläuterung:

C c,I (j) Kosten für die Maßnahme oder Maßnahmenreihe j im Jahr i.

3.
Die Mitgliedstaaten berechnen die kumulierten Kosten der CO2-Emissionen der Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten über den Berechnungszeitraum anhand der Summe der jährlichen Treibhausgasemissionen, multipliziert mit den voraussichtlichen Preisen pro Tonne CO2-Äquivalent der in jedem Jahr ausgestellten Treibhausgasemissionszertifikate; dabei werden entsprechend den aktuellen Projektionen für die CO2-Preise des EHS in den Szenarios der Kommission als Mindest-Untergrenze zunächst 20 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent bis 2025, 35 EUR pro Tonne bis 2030 und 50 EUR pro Tonne nach 2030 zu konstanten und realen Preisen des Jahres 2008 in Euro angesetzt, die an das jeweilige Berechnungsdatum und die gewählte Berechnungsmethode anzupassen sind. Bei jeder Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen sind aktualisierte Szenarios zu berücksichtigen.
4.
Nach Vornahme einer Sensitivitätsanalyse für mindestens zwei unterschiedliche Zinssätze, wovon einer real 3 % betragen muss, legen die Mitgliedstaaten den Abzinsungssatz fest, der bei der Berechnung aus makroökonomischer Perspektive zu verwenden ist.

5.
DURCHFÜHRUNG EINER SENSITIVITÄTSANALYSE FÜR DIE KOSTENBEZOGENEN INPUT-DATEN, DARUNTER ENERGIEPREISE

Mit der Sensitivitätsanalyse sollen die wichtigsten Parameter einer Kostenoptimalitätsberechnung ermittelt werden. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Sensitivitätsanalyse zu den Abzinsungssätzen vor, bei der sie mindestens zwei Abzinsungssätze, jeweils in realen Werten angegeben, für die Berechnung aus makroökonomischer Perspektive und zwei Abzinsungssätze für die Berechnung aus finanzieller Perspektive verwenden. Einer der bei der Sensitivitätsanalyse für die Berechnung aus makroökonomischer Perspektive zu verwendenden Abzinsungssätze muss real 3 % betragen. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Sensitivitätsanalyse zu Szenarios der Energiepreisentwicklung für alle Energieträger vor, die in ihrem nationalen Kontext im Gebäudesektor in erheblichem Umfang verwendet werden. Es wird empfohlen, die Sensitivitätsanalyse auch auf andere wichtige Input-Daten auszuweiten.

6.
ERMITTLUNG EINES KOSTENOPTIMALEN ENERGIEEFFIZIENZNIVEAUS FÜR JEDES REFERENZGEBÄUDE

1.
Die Mitgliedstaaten vergleichen für jedes Referenzgebäude die Ergebnisse der Gesamtkostenberechnung für verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen (sowie Bündel/Varianten dieser Maßnahmen).
2.
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, in Fällen, in denen die Kostenoptimalitätsberechnungen für verschiedene Energieeffizienzniveaus die gleichen Gesamtkosten ergeben, die Anforderungen, die zu einem geringeren Primärenergieverbrauch führen, als Grundlage für den Vergleich mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz heranzuziehen.
3.
Sobald entschieden ist, ob die Berechnung aus makroökonomischer Perspektive oder die Berechnung aus finanzieller Perspektive die nationale Benchmark wird, sind die Durchschnitte der berechneten kostenoptimalen Energieeffizienzniveaus für alle verwendeten Referenzgebäude zusammengenommen zum Zwecke des Vergleichs mit den Durchschnitten der geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz derselben Referenzgebäude zu berechnen. Dies soll die Berechnung der Diskrepanz zwischen den bestehenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den berechneten kostenoptimalen Niveaus ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

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