Präambel VO (EU) 2012/244

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 2010/31/EU hat die Kommission mittels eines delegierten Rechtsakts einen Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erstellen.
(2)
Die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten obliegt den Mitgliedstaaten. Die Anforderungen sind mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus festzulegen. Die Entscheidung darüber, ob die als Endergebnis der Kostenoptimalitätsberechnungen genutzte nationale Benchmark aus einer makroökonomischen Perspektive (unter Betrachtung der gesamtgesellschaftlichen Kosten und Nutzen von Energieeffizienzinvestitionen) oder nach rein finanziellen Gesichtspunkten (d. h. unter ausschließlicher Betrachtung der Investition) errechnet wird, liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten. Die nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sollten nicht mehr als 15 % unter den kostenoptimalen Ergebnissen der als nationale Benchmark verwendeten Berechnungen liegen. Das kostenoptimale Niveau muss in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegen, in dem die Kosten-Nutzen-Analyse über die Lebensdauer positiv ausfällt.
(3)
Die Richtlinie 2010/31/EU fördert die Verringerung des Energieverbrauchs in der gebauten Umwelt, betont aber auch, dass der Gebäudesektor eine wichtige Quelle von Kohlendioxidemissionen ist.
(4)
Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(2) sieht die Festlegung von Mindestanforderungen an solche Produkte vor. Bei der Festsetzung der nationalen Anforderungen für gebäudetechnische Systeme müssen die Mitgliedstaaten den gemäß dieser Richtlinie getroffenen Umsetzungsmaßnahmen Rechnung tragen. Die Energieeffizienz der Bauprodukte, die für die Berechnungen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden sollen, sollten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(3) ermittelt werden.
(5)
Das Ziel kosteneffizienter oder kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann unter bestimmten Umständen rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen an Gebäudekomponenten festlegen, die in der Praxis bestimmte architektonische und technische Optionen behindern und die Nutzung energieverbrauchsrelevanter Produkte mit höherer Energieeffizienz fördern würden.
(6)
Die Schritte, die der Rahmen für eine Vergleichsmethode vorsieht, sind in Anhang III der Richtlinie 2010/31/EU aufgeführt; sie umfassen die Festlegung von Referenzgebäuden, die Definition der auf diese Referenzgebäude anzuwendenden Energieeffizienzmaßnahmen, die Einschätzung des entsprechenden Primärenergiebedarfs und die Berechnung der Kosten (d. h. des Kapitalwerts) dieser Maßnahmen.
(7)
Der gemeinsame Rahmen für die Berechnung der Energieeffizienz gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU gilt auch für sämtliche Schritte des Rahmens für die Kostenoptimalitätsmethode, insbesondere für den Schritt der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten.
(8)
Zur Anpassung des Rahmens für eine Vergleichsmethode an die nationalen Gegebenheiten sollten die Mitgliedstaaten die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes und/oder einer Gebäudekomponente, die angemessenen Kosten für Energieträger, Produkte, Systeme und Wartung, Betriebs- und Arbeitskosten, Faktoren für die Primärenergieumwandlung sowie die diesbezüglich anzunehmenden Energiepreisentwicklungen bei den in ihrem nationalen Kontext in Gebäuden genutzten Brennstoffen unter Berücksichtigung der von der Kommission bereitgestellten Informationen ermitteln. Nach Vornahme einer Sensitivitätsanalyse für mindestens zwei Zinssätze für jede Berechnung sollten die Mitgliedstaaten auch den Abzinsungssatz festlegen, der bei den Berechnungen aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive zu verwenden ist.
(9)
Um bei der Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz sicherzustellen, ist es zweckmäßig, dass die Kommission die wichtigsten zur Berechnung des Kapitalwerts notwendigen Rahmenbedingungen festlegt, wie z. B. das Ausgangsjahr für Berechnungen, die zu berücksichtigenden Kostenkategorien und den anzuwendenden Berechnungszeitraum.
(10)
Die Festlegung eines gemeinsamen Berechnungszeitraums steht nicht im Widerspruch zum Recht der Mitgliedstaaten, die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von Gebäuden und/oder Gebäudekomponenten zu bestimmen, da letztere sowohl länger als auch kürzer als der festgelegte Berechnungszeitraum sein könnte. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente hat nur begrenzten Einfluss auf den Berechnungszeitraum, da letzterer eher durch den Renovierungszyklus eines Gebäudes bestimmt wird, d. h. den Zeitraum, nach dem an einem Gebäude größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden.
(11)
Kostenberechnungen und Projektionen mit vielen Annahmen und Unsicherheiten, u. a. auch in Bezug auf die Energiepreisentwicklungen, werden in der Regel von einer Sensitivitätsanalyse zur Bewertung der Zuverlässigkeit der wichtigsten Input-Parameter begleitet. Für die Zwecke der Kostenoptimalitätsberechnungen sollte die Sensitivitätsanalyse zumindest die Energiepreisentwicklungen und den anzuwendenden Abzinsungssatz erfassen; idealerweise sollte die Sensitivitätsanalyse auch künftige Preisentwicklungen bei Technologien als Input für die Überprüfung der Berechnungen einbeziehen.
(12)
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Ergebnisse der Kostenoptimalitätsberechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu vergleichen und anhand des Ergebnisses des Vergleichs sicherzustellen, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz mit Blick auf das Erreichen kostenoptimaler Niveaus festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf kostenoptimalem Niveau für diejenigen Gebäudekategorien prüfen, für die bislang keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehen.
(13)
Die Kostenoptimalitätsmethode ist technologisch neutral und bevorzugt keine technische Lösung gegenüber anderen. Sie sorgt für einen Wettbewerb der Maßnahmen/Maßnahmenbündel/Varianten über die geschätzte Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente.
(14)
Die Ergebnisse der Berechnungen sowie die verwendeten Input-Daten und Annahmen sind der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU mitzuteilen. Diese Mitteilungen sollten es der Kommission ermöglichen, die von den Mitgliedstaaten beim Erreichen kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erzielten Fortschritte zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.
(15)
Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten sollten diese die Anzahl der Berechnungen verringern können, indem Referenzgebäude erstellt werden, die für mehr als eine Gebäudekategorie repräsentativ sind, ohne dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für bestimmte Gebäudekategorien gemäß der Richtlinie 2010/31/EU beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(2)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(3)

ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

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