Artikel 11 VO (EU) 2012/258

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
verweigern die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, wenn der Antragsteller wegen einer Handlung, die eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(1) darstellt, oder wegen einer sonstigen Handlung vorbestraft ist, sofern diese eine Straftat darstellt, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder einer härteren Strafe bedroht ist;
b)
erklären eine Ausfuhrgenehmigung für ungültig, setzen sie aus, ändern sie ab, widerrufen sie oder nehmen sie zurück, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind oder nicht mehr gegeben sind.

Dieser Absatz lässt strengere Regelungen nach innerstaatlichem Recht unberührt.

(2) Wird eine Ausfuhrgenehmigung von einem Mitgliedstaat verweigert, für ungültig erklärt, ausgesetzt, geändert, widerrufen oder zurückgenommen, so setzt er die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis und gibt die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so setzen sie die anderen Mitgliedstaaten am Ende der Aussetzung vom Ergebnis ihrer abschließenden Prüfung in Kenntnis.

(3) Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilen, berücksichtigen sie alle nach Maßgabe dieser Verordnung ergangenen Ausfuhrverweigerungen, die ihnen mitgeteilt wurden, um sich zu vergewissern, ob von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten eine Genehmigung für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (in Bezug auf Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften und im Hinblick auf denselben Einführer oder Empfänger) verweigert worden ist.

Sie können zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, die Verweigerungen, Ungültigerklärungen, Aussetzungen, Änderungen, Widerrufe oder Rücknahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen haben, konsultieren. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen, so setzen sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Angabe aller sachdienlichen Informationen zur Erklärung der Entscheidung hiervon in Kenntnis.

(4) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absatz 2 über deren Vertraulichkeit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

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