ANHANG II VO (EU) 2012/258

(Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen) (gemäß Artikel 4 dieser Verordnung)

Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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