Präambel VO (EU) 2012/258

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität(2) das genannte Protokoll (im Folgenden das „VN-Feuerwaffenprotokoll” ) am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
(2)
Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.
(3)
Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.
(4)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(4) erfolgen.
(5)
In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen(5) kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.
(6)
Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.
(7)
Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.
(8)
Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.
(9)
Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(6) oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(7). Das VN-Feuerwaffenprotokoll und damit auch diese Verordnung gelten zudem nicht für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen die Anwendung des Protokolls das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.
(10)
Die Richtlinie 91/477/EWG regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet ist, die die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union in oder durch Drittländer betreffen.
(11)
Aus Drittländern eingeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentliche Komponenten und Munition unterliegen dem Unionsrecht und insbesondere den Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG.
(12)
Es sollte Übereinstimmung mit den nach Unionsrecht geltenden Aufzeichnungspflichten hergestellt werden.
(13)
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse einzuräumen.
(14)
Um das Verzeichnis der Feuerwaffen, der Teile und wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen sowie der Munition, für die nach dieser Verordnung eine Genehmigung erforderlich ist, zu führen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung des Anhangs I dieser Verordnung an Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(8) und an Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(15)
Die Union verfügt über ein Regelwerk an Zollvorschriften, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(10) festgelegt ist. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(11), dessen Bestimmungen nach deren Artikel 188 zeitlich gestaffelt anwendbar sind. Durch die vorliegende Verordnung werden Befugnisse im Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften und seiner Durchführungsbestimmungen in keiner Weise eingeschränkt.
(16)
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(17)
Diese Verordnung lässt die mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(12) eingeführte Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unberührt.
(18)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(13).
(19)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(20)
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(14) anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012.

(2)

ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 5.

(3)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)

KOM(2005) 329. Die Kommission kündigte auch eine technische Änderung der Richtlinie 91/477/EWG an, die darauf abstellt, Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von unter die Richtlinie fallenden Waffen in die Richtlinie aufzunehmen, die den Anforderungen des VN-Feuerwaffenprotokolls gerecht werden. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert.

(6)

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(7)

ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(8)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(9)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(10)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(12)

ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(13)

ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.

(14)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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