Präambel VO (EU) 2012/259

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Mai 2007 hat die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien bewertet. Nach weiteren Analysen wurde der Schluss gezogen, dass die Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln begrenzt werden sollte, um den Beitrag der Phosphate in Detergenzien zur Eutrophierung und die Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen zu senken. Dabei können mehr Kosten eingespart werden, als durch die Neuformulierung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln anhand von Alternativen zu Phosphaten anfallen.
(2)
Für effiziente Alternativen zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis werden geringe Mengen anderer Phosphorverbindungen, insbesondere Phosphonate, benötigt, die bei einer Verwendung in immer größeren Mengen für die Umwelt problematisch sein könnten. Es ist wichtig, die Verwendung alternativer Stoffe mit einem günstigeren Umweltprofil als Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln zu fördern, wobei diese Stoffe unter normalen Verwendungsbedingungen mit keinen oder geringeren Gefahren für die Menschen oder die Umwelt verbunden sein sollten. Daher sollte erforderlichenfalls das REACH(4)-System zur Bewertung dieser Stoffe eingesetzt werden.
(3)
Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen muss sorgfältig abgewogen werden, für welchen Anwendungsbereich und in welchem Umfang die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln gelten soll. Die Begrenzung sollte nicht nur für Phosphate gelten, sondern für alle Phosphorverbindungen, damit ausgeschlossen ist, dass die davon betroffenen Phosphate lediglich durch andere Phosphorverbindungen ersetzt werden. Der Grenzwert für den Phosphorgehalt sollte niedrig genug angesetzt werden, damit die Vermarktung von Formulierungen von für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln auf Phosphatbasis wirksam verhindert wird, und doch hoch genug angesetzt werden, damit die für alternative Formulierungen erforderliche Mindestphosphonatmenge zulässig ist.
(4)
Es ist zu diesem Zeitpunkt nicht angemessen, die Begrenzung der Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln auf Ebene der Union auf für den industriellen oder institutionellen Bereich bestimmte Detergenzien auszuweiten, da noch keine technisch machbaren und wirtschaftlich vertretbaren Alternativen für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien verfügbar sind. Was für den Verbraucher bestimmte Maschinengeschirrspülmittel betrifft, so werden voraussichtlich in naher Zukunft Alternativstoffe weiter verbreitet sein. Daher sollte für die Verwendung von Phosphaten in diesen Detergenzien eine Begrenzung vorgesehen werden. Diese Begrenzung sollte ab einem künftigen Zeitpunkt gelten, zu dem Alternativen zu Phosphaten voraussichtlich weithin verfügbar sind, um die Entwicklung neuer Produkte anzuregen. Zudem sollte auf der Grundlage von Nachweisen einschließlich bestehender nationaler Beschränkungen für Phosphor in für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln ein zulässiger Höchstgehalt an Phosphor festgelegt werden. Es ist jedoch auch notwendig vorzusehen, dass die Kommission vor Inkrafttreten dieser Begrenzung in der gesamten Union eine eingehende Bewertung des Grenzwerts auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchführen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen sollte. In dieser Bewertung sollten die Auswirkungen auf die Umwelt, die Industrie und die Verbraucher von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln mit einem Phosphorgehalt über bzw. unter dem in Anhang VIa festgelegten Grenzwert sowie Alternativen untersucht werden, wobei Aspekte wie deren Kosten, Verfügbarkeit, Reinigungswirkung und Auswirkungen auf die Abwasseraufbereitung zu berücksichtigen sind.
(5)
Eines der Ziele dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch die Verringerung der Eutrophierung, die durch den in von den Verbrauchern verwendeten Detergenzien enthaltenen Phosphor hervorgerufen wird. Daher sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits Beschränkungen in Bezug auf den Phosphorgehalt von für den Verbraucher bestimmten Maschinengeschirrspülmitteln haben, nicht gezwungen werden, ihre Beschränkungen anzupassen, bevor die unionsweit geltenden Beschränkungen in Kraft treten. Zudem ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen so bald wie möglich einzuführen.
(6)
In die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte eine Definition des Begriffs „Reinigung” anstatt des Verweises auf die entsprechende ISO-Norm eingefügt werden; zudem sollten auch Definitionen der Begriffe „für den Verbraucher bestimmtes Waschmittel” und „für den Verbraucher bestimmtes Maschinengeschirrspülmittel” aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte die Definition des Begriffs „Inverkehrbringen” präzisiert und eine Definition von „Bereitstellung auf dem Markt” aufgenommen werden.
(7)
Um innerhalb der kürzestmöglichen Fristen genaue Informationen bereitzustellen, sollte die Art der Veröffentlichung der Verzeichnisse der zuständigen Behörden und anerkannten Labors durch die Kommission modernisiert werden.
(8)
Um die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, Bestimmungen über lösungsmittelbasierte Detergenzien aufzunehmen und angemessene, unter Risikogesichtspunkten festgelegte Konzentrationshöchstwerte für allergene Duftstoffe einzuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich von für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(9)
Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(10)
Für die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit erhalten, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel auf Phosphatbasis während des für die Neuformulierung üblicherweise vorgesehenen Zyklus anhand von Alternativen neu zu formulieren, damit die Kosten dafür möglichst gering gehalten werden.
(11)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verringerung des Beitrags der Phosphate in für den Verbraucher bestimmten Detergenzien zur Eutrophierung, die Senkung der Kosten für die Eliminierung von Phosphaten in Kläranlagen und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der für den Verbraucher bestimmten Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen mit unterschiedlichen technischen Spezifikationen die Wasserqualität über Staatsgrenzen hinweg nicht umfassend verbessern können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 71.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Februar 2012.

(3)

ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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