Artikel 12 VO (EU) 2012/260

Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von aus dieser Verordnung erwachsenden Streitigkeiten betreffend Rechte und Pflichten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern. Die Mitgliedstaaten benennen für diese Zwecke bestehende Einrichtungen oder schaffen, soweit angebracht, neue Einrichtungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, die Verbraucher sind, oder nur für solche, die Verbraucher und Kleinstunternehmen sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Vorschriften bis 1. August 2013 mit.

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