Artikel 2 VO (EU) 2012/260
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Überweisung” einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
- 1a.
- „Echtzeitüberweisung ” eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird;
- 1b.
- „Zahlungsauslösekanal” jede Methode, jedes Gerät oder jedes Verfahren, mit dem bzw. der die Zahler bei ihren Zahlungsdienstleistern Überweisungen in Auftrag geben können, was Online-Banking, eine Mobile-Banking-App, einen Geldautomaten oder eine sonstige Möglichkeit in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters einschließt;
- 1c.
- „Zahlungsauslösedienstleister” einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 1d.
- „Name des Zahlungsempfängers” in Bezug auf eine natürliche Person den Vor- und Nachnamen und in Bezug auf eine juristische Person die Firma oder den Namen;
- 1e.
- „gezielte finanzielle restriktive Maßnahmen” das gegen eine Person, Organisation oder Einrichtung verhängte Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot, einer Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, gemäß einer im Einklang mit Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme;
- 1f.
- „Rechtsträgerkennung” oder „LEI” einen einer juristischen Person zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Referenzcode gemäß der Norm ISO 17442;
- 2.
- „Lastschrift” einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers, aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;
- 3.
- „Zahler” eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, falls kein Zahlungskonto eines Zahlers existiert, eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsauftrag auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;
- 4.
- „Zahlungsempfänger” eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
- 5.
- „Zahlungskonto” ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;
- 6.
- „Zahlungssystem” ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen;
- 7.
- „Zahlverfahren” ein einheitliches Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards sowie zwischen Zahlungsdienstleistern vereinbarte Durchführungsleitlinien für die Ausführung von Zahlungvorgängen in der Union und in den Mitgliedstaaten, das getrennt von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem besteht, die/das ihrer Anwendung zugrunde liegt;
- 8.
- „Zahlungsdienstleister” eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Kategorien oder eine in Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(2) genannt sind und für die gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG eine Ausnahme gilt;
- 9.
- „Zahlungsdienstnutzer” eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;
- 10.
- „Zahlungsvorgang” den vom Zahler oder Zahlungsempfänger veranlassten Transfer eines Geldbetrags zwischen Zahlungskonten in der Union, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
- 11.
- „Zahlungsauftrag” einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
- 12.
- „Interbankenentgelt” ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für Lastschriften gezahltes Entgelt;
- 13.
- „MIF” ein multilaterales Interbankenentgelt, das Gegenstand einer Vereinbarung zwischen mehr als zwei Zahlungsdienstleistern ist;
- 14.
- „BBAN” eine Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und die nur bei Inlandszahlungen verwendbar ist, während dasselbe Zahlungskonto bei grenzüberschreitenden Zahlungen durch die IBAN identifiziert wird;
- 15.
- „IBAN” eine internationale Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind;
- 16.
- „BIC” eine internationale Bankleitzahl, die einen Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert und deren Elemente durch die ISO spezifiziert sind;
- 17.
- „ISO 20022-XML-Standard” einen Standard für den Aufbau elektronischer Finanznachrichten nach Definition der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur physischen Darstellung von Zahlungen in der XML-Syntax gemäß den Geschäftsregeln und Durchführungsleitlinien unionsweiter Verfahren für Zahlungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung;
- 18.
- „Großbetragszahlungssystem” ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Abwicklung von einzelnen Zahlungen hoher Priorität und Dringlichkeit und mit vornehmlich hohen Beträgen ist;
- 19.
- „Verrechnungsdatum” das Datum, an dem die Verpflichtungen in Bezug auf den Transfer von Geldmitteln zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verrechnet werden;
- 20.
- „Einzug” den Teil eines Lastschriftvorgangs, der mit seiner Auslösung durch den Zahlungsempfänger beginnt, bis zu dessen Ende durch die übliche Belastung des Zahlungskontos des Zahlers;
- 21.
- „Mandat” die Erteilung der Zustimmung und Autorisierung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger und (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, dass der Zahlungsempfänger den Einzug für die Belastung des angegebenen Zahlungskontos des Zahlers auslösen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers solchen Anweisungen Folge leisten darf;
- 22.
- „Massenzahlungssystem” ein Zahlungssystem, dessen Hauptzweck die Verarbeitung, das Clearing oder die Abwicklung von Überweisungen oder Lastschriften ist, die vorwiegend geringe Beträge betreffen, und bei dem es sich nicht um ein Großbetragszahlungssystem handelt;
- 23.
- „Kleinstunternehmen” ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(3) ist;
- 24.
- „Verbraucher” eine natürliche Person, die in Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht dem Handel oder ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
- 25.
- „R-Transaktion” einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahlungsdienstleister nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultiert, unter anderem wegen fehlender Mittel, eines Widerrufs, eines falschen Betrags oder eines falschen Termins, eines fehlenden Mandats oder eines falschen oder geschlossenen Zahlungskontos;
- 26.
- „grenzüberschreitende Zahlung” einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;
- 27.
- „Inlandszahlung” einen Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder einem Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im selben Mitgliedstaat ansässig sind;
- 28.
- „Referenzpartei” eine natürliche oder juristische Person, in deren Namen ein Zahler eine Zahlung leistet oder ein Zahlungsempfänger eine Zahlung erhält.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
- (2)
ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- (3)
ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
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