Artikel 5 VO (EU) 2012/260

Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften

(1) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen und Lastschriften gemäß den nachstehenden Anforderungen aus:

a)
Sie müssen für die Identifikation von Zahlungskonten unabhängig vom Standort des betreffenden Zahlungsdienstleisters den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten verwenden.
b)
Sie müssen bei der Übermittlung von Zahlungen an einen anderen Zahlungsdienstleister oder über ein Massenzahlungssystem die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwenden.
c)
Sie müssen sicherstellen, dass Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannte Zahlungskontonummer für die Identifikation der Zahlungskonten verwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister im selben Mitgliedstaat wie der Zahlungsdienstnutzer oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
d)
Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienstnutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinstunternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln, sondern gebündelt übermittelt werden, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwendet werden.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden Zahlungsdienstleister auf ausdrücklichen Antrag eines Zahlungsdienstnutzers in ihren Beziehungen zu diesem Zahlungsdienstnutzer die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate.

(2) Zahlungsdienstleister führen Überweisungen gemäß folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

a)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss sicherstellen, dass der Zahler die unter Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente übermittelt.
b)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss die unter Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermitteln.
c)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsempfänger die unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.

(3) Zahlungsdienstleister führen Lastschriften gemäß den folgenden Anforderungen, die den im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Verpflichtungen unterliegen, aus:

a)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss sicherstellen, dass:

i)
der Zahlungsempfänger die unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Datenelemente mit der ersten Lastschrift und bei einer einmaligen Lastschrift und bei jedem wiederkehrenden Zahlungsvorgang übermittelt,
ii)
der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt, die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden, und der Zahlungsempfänger von dem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG von dieser Anforderung in Kenntnis gesetzt wird.

b)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers muss dem Zahlungsdienstleister des Zahlers die unter Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln.
c)
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler die in Nummer 3 Buchstabe c des Anhangs genannten Datenelemente übermitteln oder sie ihm zur Verfügung stellen.
d)
Die Zahler müssen ihren Zahlungsdienstleistern den Auftrag erteilen können:

i)
Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
ii)
falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;
iii)
sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto des Zahlers oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren.

Ist weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher, so sind die Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Buchstabe d Ziffer i, ii oder iii einzuhalten.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers setzt gemäß Artikel 41 und 42 der Richtlinie 2007/64/EG den Zahler von den in Buchstabe d genannten Rechten in Kenntnis.

Der Zahlungsempfänger übermittelt mit der ersten Lastschrift oder bei einer einmaligen Lastschrift und bei jeder wiederkehrenden Lastschrift seinem Zahlungsdienstleister die mandatsbezogenen Informationen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diese Informationen bei jeder Lastschrift.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen teilt der Zahlungsempfänger, der Überweisungen annimmt, den Zahlern bei jedem Überweisungsverlangen seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten und bis 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen sowie bis 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen erforderlichenfalls die BIC seines Zahlungsdienstleisters mit.

(5) Vor der ersten Lastschrift teilt ein Zahler seinen unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten mit. Die BIC eines Zahlungsdienstleisters des Zahlers wird für Inlandszahlungen bis 1. Februar 2014 und für grenzüberschreitende Zahlungen bis 1. Februar 2016 vom Zahler erforderlichenfalls mitgeteilt.

(6) Sieht die Rahmenvereinbarung zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister kein Erstattungsrecht vor, so prüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers vor Belastung von dessen Zahlungskonto unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben im Hinblick darauf, ob der Betrag der übermittelten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.

(7) Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen fordern Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstnutzer nicht auf, die BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.

(8) Die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers erheben keine Entgelte oder sonstigen Entgelte für den Auslesevorgang, durch den automatisch ein Mandat für die Zahlungen erstellt wird, die mit einer Zahlungskarte oder mit Hilfe einer solchen an der Verkaufsstelle ausgelöst werden und zu einer Lastschrift führen.

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