ANHANG VO (EU) 2012/260

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (ARTIKEL 5)

1.
Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 gelten folgende technische Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften:

a)
Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Identifikator für Zahlungskonten muss die IBAN sein.
b)
Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.
c)
Das Feld „Verwendungszweck einer Zahlung” muss 140 Zeichen zulassen. Die Zahlverfahren können eine höhere Anzahl von Zeichen zulassen, es sei denn, das für die Übermittlung der Informationen verwendete Gerät unterliegt hinsichtlich der Anzahl der Zeichen technischen Beschränkungen, so dass in diesem Fall diese technisch bedingte Höchstgrenze des Geräts gilt.
d)
Die Angaben zum Verwendungszweck und alle anderen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zur Verfügung gestellten Datenelemente müssen zwischen den Zahlungsdienstleistern in der Zahlungskette vollständig und unverändert weitergegeben werden.
e)
Sobald die geforderten Daten in elektronischer Form vorliegen, muss bei Zahlungsvorgängen in allen Prozessstadien der gesamten Zahlungskette eine vollständig automatisierte, elektronische Verarbeitung (durchgängige Verarbeitung) möglich sein, so dass der gesamte Zahlungsprozess ohne neue Dateneingabe oder manuelle Eingriffe elektronisch abgewickelt werden kann. Dies muss, soweit möglich, auch für die außergewöhnliche Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften gelten.
f)
In den Zahlverfahren dürfen hinsichtlich des Betrags der Zahlung für Überweisungen und Lastschriften keine Mindestbeträge vorgegeben werden, jedoch besteht keine Verpflichtung, Zahlungen über einen Nullbetrag auszuführen.
g)
Die Zahlverfahren sind nicht verpflichtet, Überweisungen und Lastschriften über einem Betrag von 999999999,99 EUR auszuführen.

2.
Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Überweisungen folgende Anforderungen:

a)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Datenelemente sind folgende:

i)
Name des Zahlers und/oder IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
ii)
Überweisungsbetrag,
iii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
iv)
sofern verfügbar, Name des Zahlungsempfängers,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.

b)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:

i)
Name des Zahlers,
ii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,
iii)
Überweisungsbetrag,
iv)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
vi)
gegebenenfalls Identifikationscode des Zahlungsempfängers,
vii)
gegebenenfalls Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers,
viii)
gegebenenfalls Zweck der Überweisung,
ix)
gegebenenfalls Kategorie des Zwecks der Überweisung.

c)
Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers folgende obligatorischen Datenelemente zur Verfügung:

i)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den an der Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
ii)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
iii)
Identifikationscode des Zahlverfahrens,
iv)
Verrechnungsdatum der Überweisung,
v)
Referenznummer der Überweisungsnachricht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers.

d)
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:

i)
Name des Zahlers,
ii)
Überweisungsbetrag,
iii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck.

3.
Zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Anforderungen gelten für Lastschriften folgende Anforderungen:

a)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannten Datenelemente sind folgende:

i)
Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
ii)
Name des Zahlungsempfängers,
iii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
iv)
sofern verfügbar, Name des Zahlers,
v)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
vi)
eindeutige Mandatsreferenz,
vii)
Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
viii)
Höhe des Einzugsbetrags,
ix)
(bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat) die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz,
x)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
xi)
bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den Zahlungsempfänger, der das Mandat ursprünglich erhalten hat, Identifikationsnummer des ursprünglichen Zahlungsempfängers,
xii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler,
xiii)
gegebenenfalls Zweck des Einzugs,
xiv)
gegebenenfalls Kategorie des Zwecks des Einzugs.

b)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten Datenelemente sind folgende:

i)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
ii)
BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers (sofern von den am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht anders vereinbart),
iii)
Name der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
iv)
Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
v)
Name der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
vi)
Identifikationscode der Referenzpartei des Zahlungsempfängers (falls bei dematerialisiertem Mandat vorhanden),
vii)
Identifikationscode des Zahlverfahrens,
viii)
Verrechnungsdatum des Einzugs,
ix)
Einzugsreferenz des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers,
x)
Art des Mandats,
xi)
Art der Lastschrift (wiederkehrende, einmalige, erste, letzte Lastschrift, Rücklastschrift),
xii)
Name des Zahlungsempfängers,
xiii)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers, auf das die Gutschrift geleistet werden soll,
xiv)
sofern verfügbar, Name des Zahlers,
xv)
IBAN des Zahlungskontos des Zahlers, das durch den Einzug belastet werden soll,
xvi)
eindeutige Mandatsreferenz,
xvii)
Datum der Zeichnung des Mandats, sofern dieses vom Zahler nach dem 31. März 2012 erteilt wird,
xviii)
Höhe des Einzugsbetrags,
xix)
die vom ursprünglichen Zahlungsempfänger mitgeteilte eindeutige Mandatsreferenz (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
xx)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
xxi)
Identifikationsnummer des ursprünglichen, mandatserteilenden Zahlungsempfängers (bei Übernahme des Mandats durch einen anderen als den mandatserteilenden Zahlungsempfänger),
xxii)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck des Zahlungsempfängers für den Zahler.

c)
Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c genannten Datenelemente sind folgende:

i)
eindeutige Mandatsreferenz,
ii)
Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers,
iii)
Name des Zahlungsempfängers,
iv)
Höhe des Einzugsbetrags,
v)
gegebenenfalls Angaben zum Verwendungszweck,
vi)
Identifikationscode des Zahlverfahrens.

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