Präambel VO (EU) 2012/264

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007(2) verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, aus der Union an bzw. nach Iran.
(2)
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verhängten Maßnahmen spiegeln die Besorgnis des Rates hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms wider, während die mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011(3) verhängten Maßnahmen seine Besorgnis hinsichtlich der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran widerspiegeln.
(3)
Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, ist eine Maßnahme, die in erster Linie angesichts der Besorgnis des Rates hinsichtlich der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Iran ergriffen wurde, und daher in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen werden sollte. Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Gleichzeitig wird die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch eine neue, konsolidierte Verordnung ersetzt, die die genannte Maßnahme zur Verhinderung interner Repression nicht enthält.
(5)
Angesichts der ernsten Menschenrechtslage in Iran ist im Beschluss 2012/168/GASP vom 23. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesicht der Lage in Iran(4) eine weitere Maßnahme vorgesehen, nämlich ein Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationsüberwachungsausrüstung zur Nutzung durch das iranische Regime vorgesehen.
(6)
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(7)
Angesichts der ernsten Menschenrechtslage in Iran und im Einklang mit dem Beschluss 2011/235/GASP sollten weitere Personen in die im Anhang I der Verordnung (EU) 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.
(8)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 359/2011, der die Liste der zuständigen Behörden enthält, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung jener Verordnung zugewiesen worden sind, sollte auf der Grundlage der jüngsten Angaben der Mitgliedstaaten zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden.
(9)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)

ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.

(3)

ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(4)

Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.

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