Präambel VO (EU) 2012/265

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
(2)
Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(3)
Die Angaben zu einer der in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.
(4)
Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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