Präambel VO (EU) 2012/265
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angenommen.
- (2)
- Angesichts der ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
- (3)
- Die Angaben zu einer der in Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (4)
- Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.